{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-11-13_5_StR_689_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-11-13","aktenzeichen":"5 StR 689/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 689/79\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kfz.-Meister Reinhold A EEE»\naus Wem.\n\ndort geboren am Ri. m 1947,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\ner FE\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 13.November 1979\nnach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Braunschweig vom\n1.Juni 1979, soweit es diesen verurteilt\nhat, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags in zwei Fällen verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten rügt Verletzungen formellen und materiellen\nRechts. Sie hat schon mit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Bei dem Angriff des Angeklagten mit einem Messer\nauf den Zeugen PHW FEB ergibt sich nach der Überzeugung\ndes Landgerichts der Tötungsvorsatz \"zweifelsfrei\" allein\n\"aus dem äußeren Geschehensablauf\" (UA S.25), so insbesondere\nauch aus dem \"kraftvoll geführten Messerstoß\" gegen den\nHals des Zeugen. Diese Schlußfolgerung steht aber im Widerspruch zu den Feststellungen zur Tatausführung, wonach dem\nZeugen von dem Angeklagten das Messer nur \"an die Kehle\n\nesetzt\" wurde, und es jenem nicht gelang, \"das mit anhaltender Intensität gegen seinen Hals gerichtete Messer\nwegzudrücken ...\" (UA S.12).\n\n2. Im zweiten Fall, dem Angriff des Angeklagten auf\nden Zeugen PHW FEB mit dessen Dienstwaffe, folgert das\n\n- 3 -\n\nLandgericht den Tötungsvorsatz des Angeklagten \"nicht\n\nnur ... aus dem äußeren Geschehensablauf, sondern auch\"\nund ohne weitere Erörterungen aus seinen \"Ausrufen\" gegenüber dem Zeugen POW JENE (UA 5.28,29): dieser \"solle\nihm seine Gewehre wiedergeben, sonst würde er Fe\numlegen\" (UA S.13) und \"Wenn Du abdrückst, geht er auch\nmit drauf\" (UA S.13).\n\nDas begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken,\ndenn das Landgericht hätte sich hier mit der naheliegenden\nMöglichkeit auseinandersetzen müssen, daß der Angeklagte\nmit diesen Zurufen den Zeugen POW JCEEEEEEB lediglich\nnötigen wollte (§ 239 b Abs.1 StGB).\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-13/5-str-689-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-13/5-str-689-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:05.425694+00:00"}}