{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-11-13_5_StR_166_79_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-11-13","aktenzeichen":"5 StR 166/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Wer auf einen Verteilerkasten der Deutschen Bundespost\nein Plakat klebt, ohne damit die Substanz des Kastens\n\nzu verletzen oder seine Brauchbarkeit zu beeinträchtigen,\nbegeht keine Sachbeschädigung.","text_plain":"IN\no\n—\nch\nPN\nKR)\nE23\n2\nN.\n\nNachschlagewerk; Ja\nBGHSt: 3a\n\nStGB § 303\n\nWer auf einen Verteilerkasten der Deutschen Bundespost\nein Plakat klebt, ohne damit die Substanz des Kastens\n\nzu verletzen oder seine Brauchbarkeit zu beeinträchtigen,\nbegeht keine Sachbeschädigung.\n\nBGH, Beschl. v. 13. November 1979: _ \"= 5 StR 166/79 -\n\nIl. AG Hamburg\nII. LG Hamburg\nIII. Hanseatisches\nOberlandesgericht\nHamburg\n\n' 32_StR 166/79\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Gastwirt Hinrich B aus N\ngeboren am mm 1947 in zum,\n\n2. den Rentner Rashid 8 EB u: Hp,\ngeboren am EB 1941 in JR,\n\nwegen Sachbeschädigung\n\n-2_\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts am 13.November 1979 beschlossen:\n\nWer auf einen Verteilerkasten der Deutschen\nBundespost ein Plakat klebt, ohne damit die\nSubstanz des Kastens zu verletzen oder seine\nBrauchbarkeit zu beeinträchtigen, begeht\nkeine Sachbeschädigung.\n\nGründe\n\nI. Den Angeklagten wird zur Last gelegt, ein 40 x 60 cm\ngroßes, buntes Plakat an einen Verteilerkasten der Deutschen\nBundespost geklebt zu haben; ein Polizeibeanter, der den\nVorgang beobachtet hatte, hat das Plakat wieder abgezogen.\n\nDas Amtsgericht hat die Angeklagten wegen versuchter Sachbeschädigung verurteilt, Das Landgericht hat sie freigesprochen\nDem Verteilerkasten eigne nach seiner Zweckbestimmung keine\nAnsehnlichkeit, die durch das Bekleben mit einem Plakat be-\n\n' einträchtigt werden könne. Nach den Feststellungen war das\nErscheinungsbild des Verteilerkastens so schlicht wie möglich\nnach den technischen Erfordernissen gestaltet und nicht darauf\nausgerichtet, auf den Betrachter gefällig zu wirken. Das\nHanseatische Oberlandesgericht Hamburg möchte der Revision\n\nder Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil stattgeben und die Tat als vollendete oder versuchte Sachbeschädigung bewerten. Das Oberlandesgericht hält es in diesem\nZusammenhang nicht für erforderlich, daß der betroffenen\n\nSache \"vom ästhetischen Standpunkt ihrer Zweckbestimmung\n\nnach Ansehnlichkeit eigen ist\"; zur Erfüllung des in § 303 StGB\nbezeichneten Straftatbestandes genügt nach Ansicht des vorlegenden Gerichts eine Einwirkung, \"die zwar keine stoffliche\nVerringerung oder Verschlechterung des Gegenstands, wohl aber\neine belangreiche Veränderung der äußeren Erscheinung und\n\nForm unter wesentlicher Verletzung des Gestaltungswillens\n\nund der Zweckbestimmung des Eigentümers mit sich bringt\",\n\nEs sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung durch das\nUrteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 3.Strafsenat -\n\n- 3.\n\nmar = m\n\n- 3.\n\nvom 28,.April 1977 (JZ 1978,72 = Die Justiz 1977,432 =\n\nMDR 1977,1037) gehindert, das bei gleichem Sachverhalt die\ngegenteilige Auffassung vertreten hat. Das Hanseatische\nOberlandesgericht Hamburg hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof nach § 121 Abs.2 GVG zur Entscheidung über die\nfolgende Frage vorgelegt:\n\nKann der Tatbestand der (vollendeten oder versuchten)\nSachbeschädigung gemäß § 303 StGB durch Aufkleben\neines Plakats auf einen Postverteilerkasten, der\nnicht nach ästhetischen Gesichtspunkten, sondern\nnach technischen Erfordernissen gestaltet ist, verwirklicht werden, obwohl dieser nach seiner Zweckbestimmung keine eigene Ansehnlichkeit hat?\n\nII. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben, Allerdings beschreibt die Vorlegungsfrage die Meinungsverschiedenheit zwischen dem vorlegenden Gericht und dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 28,.April 1977, JZ 1978,72 =\nDie Justiz 1977,432 = MDR 1977,1037) nur undeutlich, Die\nbeiden Oberlandesgerichte sind sich ersichtlich darin einig,\ndaß eine Sachbeschädigung vorliegt, wenn bei dem Aufkleben\neines Plakats die Substanz des Verteilerkastens erheblich\nverletzt oder seine technische Brauchbarkeit nachhaltig\nbeeinträchtigt worden ist. Die Meinungsverschiedenheit\nbezieht sich demnach nur auf Fälle, in denen es an einer\nsolchen Substanzverletzung oder Beeinträchtigung der technischen Brauchbarkeit fehlt. Der Senat hat sich demnach nicht\n\n‚ mit den Fällen zu befassen, in denen das Bekleben die Substanz\n\ndes Verteilerkastens, zu der auch Lack- und Farbanstrich\ngehören, in einem nach der Größe (OLG Oldenburg JZ 1978,70)\nund dem Erhaltungszustand des Verteilerkastens ins Gewicht\nfallenden Umfang beschädigt oder derart in Mitleidenschaft\ngezogen hat, daß eine Reinigung zwangsläufig zu einer solchen\nBeschädigung führen muß. Außer Betracht bleiben desgleichen\ndie Fälle, in denen die fernmeldetechnische Brauchbarkeit\n\ndes Verteilerkastens, zu der auch seine Zugänglichkeit für\n\n„u-\n\n-u-\n\nPostbedienstete gehört, in erheblichem Maße beeinträchtigt\nworden ist,\n\nIm Hinblick auf die verbleibenden Fälle des Beklebens\nvon Verteilerkästen besteht zwischen dem Hanseatischen\nOberlandesgericht Hamburg und dem Oberlandesgericht Karlsruhe eine Meinungsverschiedenheit, die vom Standpunkt des\nvorlegenden Gerichts entscheidungserheblich ist: Das OLG\nKarlsruhe hat in seinem Urteil vom 28.April 1977 die\nAnwendbarkeit des § 303 StGB verneint, weil dem Verteilerkasten nach seiner Zweckbestimmung keine Ansehnlichkeit\neigne; nach Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts ist\ndieses Merkmal bei der Anwendung des § 303 StGB bedeutungslos,\n\nIII. Der Senat teilt die Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts, daß es bei Verteilerkästen nicht darauf\nankommt, ob sie nach ästhetischen Gesichtspunkten gestaltet\nund ansehnlich sind. Er vertritt Jedoch, abweichend von dem\nAusgangspunkt des vorlegenden Gerichts, die Auffassung, daß\ndas Aufkleben von Plakaten auf Verteilerkästen nur dann eine\nSachbeschädigung ist, wenn in der. zu II bezeichneten Weise\ndie Substanz des Kastens erheblich verletzt oder seine\ntechnische Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt worden ist.\nDie bloße Veränderung der äußeren Erscheinungsform einer\nSache ist in aller Regel keine Saohbeschädigung, und zwar\nauch dann nicht, wenn diese Veränderung auffällig (belangreich) ist.\n\n1. Weder das Reichsgericht noch der Bundesgerichtshof\nhaben in der Veränderung der äußeren Erscheinung und Form\nschlechthin eine Sachbeschädigung gesehen. Das Reichsgericht\nist bei der Auslegung des § 303 StGB von Verletzungen der\nSachsubstanz ausgegangen (RGSt 13,27,28; 33,177,178; Recht\n1907 Nr.392; Goltd.Arch. Band 51 3.182). Ihnen hat es\nkörperliche Einwirkungen auf die Sache gleichgesetzt, die\ndie bestimmungsgemäße Brauchbarkeit erheblich vermindem.\nDabei ging es tiberwiegend um zusammengesetzte Sachen, deren\nGebrauchsfähigkeit auch dann beeinträchtigt sein kann, wenn\n\n-5\n\ndie Einzelteile unversehrt bleiben (RGSt 20,182,183; 20,353;\n31,329,331; 39,223,224; 55,169 f). In solchen Fällen hat das\nReichsgericht gelegentlich auch die Funktionsstörung zugleich\nals Substanzverletzung bezüglich der zusammengesetzten Sache\naufgefaßt (RGSt 64,250, 251; 65,354, 356; 66,203,205); in der\nEntscheidung HRR 1936 Nr.853 hat das Reichsgericht in einen\nbesonderen Fall (ekelerregende Beschmutzung eines Kleides)\nauch bei einer. nicht zusammengesetzten Sache die Beeinträchtigung der Brauchbarkeit ausreichen lassen. Mit der bloßen\nVeränderung der äußeren Erscheinung und Form hat das Reichsgericht dagegen die Anwendung des § 303 StGB nur in einem\nFall begründet, in dem die \"Gebrauchsbestimmung\" der betroffenen Sache darin bestand, \"die Schönheit des Kunstwerks\nzur vollen Geltung zu bringen\" (RGSt 43, 204,205,206). In\ndiesem Fall hat das Reichsgericht auch eine leicht abwasch-\n\nbare Beschmutzung für tatbestandsmäßig gehalten, während es\n\nsonst hervorgehoben hat, daß eine ohne nennenswerten Aufwand\nan Mühe, Zeit oder Kosten behebbare Beeinträchtigung der\nBrauchbarkeit außer Betracht bleibe (RGSt 20,182 ff; 39,\n223,224; ebenso BGHSt 13,207,208). Soweit das Reichsgericht\nsonst von einer erheblichen Veränderung der äußeren Erscheinung und Form gesprochen hat, handelte es sich um Fälle\nder Substanzverletzung (RGSt 66,203,205; HRR 1933, Nr.350;\nBeschmieren einer Wand mit Teer), der Beschädigung zusammengesetzter Sachen (RGSt 64,250,251) oder um den nach anderen\nMaßstäben zu beurteilenden Tatbestand des § 321 StGB (Rast\n74,13,14: Unbrauchbarmachung eines Weges durch Hindernisse),\n\n. 2. Gegenüber neueren Strömungen in der Rechtsprechung\nder Oberlandesgerichte (OLG Bremen MDR 1976,773; OLG Celle\nMDR 1978,507 = NdsRPfl. 1978, 57,58; OLG Hamburg NJW 1979,\n1614; OLG Karlsruhe - 1.Strafsenat - NJW 1978,1636 = GA 1978,\n249; OLG Schleswig OLGSt § 303, S.7) und in der Literatur\n(Schroeder JR 1976,338 und JZ 1978,72; Schönke-Schröder-\n\n. Stree StGB 19. Aufl. 1978 8 303 Rdn.8) und gegenüber ähnlichen\n\nAusführungen in der Begründung des Vorlegungsbeschlusses hält\nder Senat daran fest, daß eine dem Gestaltungswillen des\nEigentümers zuwiderlaufende Veränderung der äußeren Erscheinung\n\n-6-\n\n-6 -\n\nund Form einer Sache für sich allein grundsätzlich nicht\nausreicht, um den Tatbestand der Sachbeschädigung zu begründen. Die Vorschrift des § 305 StGB schützt nicht,\n\nwie § 1004 BGB, die Belange des Eigentümers in umfassender\nWeise; strafrechtlichen Schutz gewährt sie nur dem Interesse des Eigentümers an der körperlichen Unversehrtheit\nseiner Sache. Der Gesichtspunkt der Brauchbarkeitsminderung\nwürde entleert und damit als Hilfsmittel bei der Auslegung\ndes Merkmals \"beschädigt\" untauglich werden, wollte man die\nvom Eigentümer beabsichtigte äußere Erscheinung einer Sache\nstets als bestimmungsgemäße Brauchbarkeit verstehen. Die\nAuslegung des § 303 StGB würde sich damit in unzulässiger\nWeise vom Wortsinn des Merkmals \"beschädigen\" entfernen und\nauch daran vorbeigehen, daß das Gesetz zwischen der Verunstaltung (§ 134 StGB) und der Beschädigung einer Sache\n\n(§ 303 StGB) unterscheidet. Nachteile, die mit der Veränderung\nder äußeren Erscheinung nur mittelbar verbunden sind, wie\netwa Gefahren für den Ruf des Eigentümers, betreffen nicht\nden Schutzzweck des § 303 StGB. Dasselbe gilt für den Schutz\ndes Straßen- und Landschaftsbildes. Dieser Schutz ist,\nsoweit notwendig, durch Vorschriften des allgemeinen Ordnungsrechts (Polizeirechts) oder des Bauordnungsrechts zu gewährleisten; Bußgeldandrohungen können ihm Nachdruck verleihen,\n\nOb ein Verteilerkasten nach ästhetischen Gesichtspunkten\ngestaltet worden ist und nach seiner Zweckbestimmung eigene\nAnsehnlichkeit hat, ist für die Anwendung des § 303 StGB\nohne Bedeutung. Die genannten Merkmale entziehen sich bei\nsolchen Gegenständen der zuverlässigen Bestimmung. Es gibt\nkeine allgemeingültigen Maßstäbe dafür, ob technische Sachen\nund andere Gebrauchsgegenstände ästhetischen Wert haben und\nansehnlich sind. Bei solchen Werturteilen spielen die individuellen Maßstäbe des Beurteilers und seine Beziehung zu\ndem betroffenen Gegenstand eine wesentliche Rolle. Es kann\n\nnicht Aufgabe des Strafrichters sein, das \"richtige\" ästhe-\n\ntische Urteil zu finden und an die Stelle einer anderen\nBeurteilung, beispielsweise durch den Eigentümer, zu setzen.\nEtwas anderes gilt nur für den schon vom Reichsgericht\n\n- 7-\n\n-7-\n\n(RGSt 43,204,205; vgl. auch den Hinweis in RGSt 20,182,183)\nhervorgehobenen Fall, daß die Gebrauchsbestimmung eines\nGegenstandes, etwa einer Statue, eines Gemäldes oder eines\nBaudenkmals, offensichtlich mit seinen ästhetischen Zweck\nzusammenhängt, Nur hier genügt für die Sachbeschädigung\n\"schon eine Einwirkung ..., die zwar keine stoffliche Verringerung oder Verschlechterung des Gegenstandes, wohl aber\neine belangreiche Veränderung der äußeren Erscheinung und\nForm mit sich bringt\" (aaO S.205). Bei Verteilerkästen bleibt\ndieser besondere Bewertungsmaßstab jedoch außer Betracht.\n\nIV. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, wie folgt\nzu beschließen:\n\nDer Tatbestand der Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB\nkann durch Aufkleben eines Plakates auf einen Postverteilerkasten, der nicht nach ästhetischen Gesichtspunkten, sondern nach technischen Erfordernissen\ngestaltet ist, verwirklicht werden, obwohl dieser\nnach seiner Zweckbestimmung keine eigene Ansehnlichkeit besitzt,\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-13/5-str-166-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-13/5-str-166-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:05.362875+00:00"}}