{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-10-23_5_StR_529_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-10-23","aktenzeichen":"5 StR 529/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"StR 52\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäcker Manfred‘ B EEE aus Sem,\ngeboren am &B.@&MB 1941 in Kuuumw.\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\n-2_.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23.Oktober 1979, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nRebitzki\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr W au: au\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte u»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Rewision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hildesheim vom 19.April 1979\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nSE\n.3_ „+\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu\nlebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision,\ndie die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, greift nicht\ndurch.\n\nZu Recht hat das Landgericht das Mordmerkmal eines\nHandelns aus niedrigen Beweggründen angenommen. Es stellt\nfest, daß der Angeklagte seine Ehefrau getötet hat, um sie\naus anhaltender Verärgerung über ihre bis zum Überdruß\nlästige Existenz wegen ihrer Alkohol- und Tablettenabhängigkeit\nzu bestrafen und sich an ihr für das Scheitern des Ehe- und\nFamilienlebens zu rächen, obgleich er den Persönlichkeitsverfall seiner Frau im Verlaufe der Jahre maßgebend selbst\nverursacht und bewußt beschleunigt hatte (UA S.5-8, 10, 12,\n19/20). Die Feststellungen ergeben weiter, daß die Tat des\nAngeklagten auf niedriger Gesinnung beruht: Der Angeklagte hat\nspätestens seit März 1978 \"jedes menschliche Mitgefühl für\ndie hilfsbedürftige Frau in sich verdrängt\" und \"in Verfolg\nseiner menschlichen Verhärtung\" erbarmungslos seinen\n\"niedrigen Instinkten freien Lauf\" gelassen (UA S.19,20).\n\nDie Urteilsfeststellungen weisen - entgegen der Ansicht\nder Revision - auch die inneren Erfordernisse des Handelns\naus niedrigen Beweggründen aus. Der uneingeschränkt schuldfähige Angeklagte war sich zur Tatzeit \"seiner Beweggründe\nbewußt und hat die Umstände erkannt, welche die Bewertung,\ndaß seine Beweggründe niedrig waren, zulassen\" (UA S.21).\nEr war auch fähig, seine gefühlsmäßigen und triebhaften\nRegungen (\"niedrigen Instinkte\") zu beherrschen und zu steuern.\nDie Blutalkoholkonzentration des trinkgewohnten und Alkohol\ngut vertragenden kräftigen Mannes betrug \"allenfalls\n1 g o/oo\" (UA S.11,16). Auch ein hochgradiger Affekt des\nAngeklagten ist nach den Feststellungen nicht gegeben. Daß\nseine Ehefrau am Tatabend wieder getrunken hatte, waren für\nihn \"geläufige, alltägliche Dinge\" (UA S.12). Schon seit\nOktober 1977 reagierte der Angeklagte auf den Alkoholmißbrauch\nseiner Frau \"häufig mit Schlägen\", seit Anfang Mai 1978\n\n-uL- _eS5V\n\n\"grundsätzlich mit Schlägen\" (UA S.8,9). Am Tatabend war\n\ner sich bewußt, daß er sein Opfer am Vorabend \"schwer\nmißhandelt und besonders übel zugerichtet hatte\" (UA S.11, 19).\nDennoch war er sofort entschlossen, \"die Frau erneut\nzusammenzuschlagen und zu treten\", obgleich der Zustand, in\ndem er sie vorfand, ihm nichts Überraschendes bot, \"das ihn\nhätte außer Fassung bringen können\" (UA S.19).\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil in\nvollem Umfange nachgeprüft. Hierbei ist ein Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten nicht hervorgetreten.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-23/5-str-529-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-23/5-str-529-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:04.675850+00:00"}}