{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-10-09_5_StR_581_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-10-09","aktenzeichen":"5 StR 581/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 Stk 581/79 GER\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n“anfred K EEE aus Hei,\ngeberen am GM ED 1359 in DeiiiEn-EeiiB,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen u.a.\n\n-2- 7\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 9.Oktober 1979\neinstimmig beschlossen;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom 18.Mai 1979\nwird\n\na) das Verfahren wegen sexuellen Mißbrauchs\neiner Schutzbefohlenen in Tateinheit mit\nsexuellem Mißbrauch eines Kindes (Fall II\n1 der Urteilsgründe) eingestellt; die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten trägt\ndie Landeskasse;\n\nb) das angefochtene Urteil nach § 349 Abs.4 StPO\nunter Aufhebung der Gesamtstrafe im Strafausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nzehn Monaten verurteilt ist; zur Entscheidung\nüber die Aussetzung dieser Strafe zur Bewährung\nwird die Sache an eine andere Strafkammer des\n\n“ Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten der Revision zu entscheiden hat.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs.2 StPO\nals offensichtlich unbegründet verworfen.\n\nGründe\n\nIm Fall II 1 der Urteilsgründe ist die Strafverfolgung\nverjährt. Die Tat ist \"Ende 1973\" begangen (UA S.3), also\nmehr als fünf Jahre vor der ersten zur Unterbrechung der\nVerjährung geeigneten Handlung (Bl. 10 d.A.). Die fünf-Jährige Verjährungsfrist ergibt sich aus § 67 Abs.2 StGB\nin der zur Tatzeit geltenden Fassung, aus den §§ 174,176 StGB\ni.d.F. des 4, StrRG und aus Art. 309 Abs.3 EGStGB.\n\n9 742\n\nIm Fall II 2 der Urteilsgründe hält der Schuldspruch\nwegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit fortgesetztem Beischlaf zwischen\nVerwandten der rechtlichen Nachprüfung stand; die Verfahrensbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. Der Senat\nkann ausschließen, daß der Tatrichter die im Fall II 2 verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten anders\nbemessen hätte, wenn er nur über diesen Fall entschieden\nhätte. Allerdings hatte der Tatrichter bisher keine Gelegenheit, über die Aussetzung dieser Strafe (§ 56 Abs.2 StGB) zu\nentscheiden. Diese Entscheidung, die Sache des Tatrichters\nist, muß noch getroffen werden.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\n\nHorstkotte Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-09/5-str-581-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-09/5-str-581-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:04.343327+00:00"}}