{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-10-09_5_StR_574_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-10-09","aktenzeichen":"5 StR 574/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 stR 574/79\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Schülerin Christa B GEREEEED\naus Cem @,\n\ngeboren am B.@B 1963 in NEE ,\n\nwegen Totschlags\n\nw77,\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 9.Oktober 1979\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hannover vom\n2.Mai 1979 nach § 349 Abs.4 StPO mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Jugendkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden\nhat,\n\nGründe\n\nDie Verfahrensrüge einer Verletzung des Verwertungsverbotes nach § 252 StPO greift durch; auf\ndas übrige Revisionsvorbringen kommt es deshalb nicht an.\n\nZu dieser Verfahrensrüge hat der Generalbundesanwalt\nin seinem Antrag ausgeführt:\" Die ... Behauptung der Revision, das Landgericht habe das Zeugnis der Mutter der\nAngeklagten durch Vernehmung des polizeilichen Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführt, muß als erwiesen gelten. Zwar hat sich die Mutter der Angeklagten\nausweislich des Sitzungsprotokolls in der Hauptverhandlung zunächst zur Sache geäußert und erst im Laufe ihrer\nVernehmung das Zeugnis verweigert, so daß ihre bis dahin\ngemachten Aussagen verwertbar waren (BGHSt 2,99,107). Wie\naus den Urteilsgründen hervorgeht, hat das Landgericht jedoch nur die Aussagen der Mutter der Angeklagten zur Vorgeschichte der Tat verwertet (UA S.14). Die von der Revision\nbeanstandeten Feststellungen (UA S.12 bis 13) können deshalb\n\n- 3 -\n\n-AGY\nnur auf der Aussage des polizeilichen Vernehmungsbeauten\nDietrich beruhen. Dies war nach ständiger Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs unzulässig (BGHSt 2,99; 13,394;\n21,218). Auf dem Verfahrensfehler kann das Urteil, wie die\nRevision zutreffend darlegt, beruhen. Überdies hat das\nLandgericht die beanstandeten Feststellungen auch zur Beurteilung der Schuldfähigkeit der Angeklagten herangezogen\"\n(UA S.20).\n\nDiesen Ausführungen tritt der Senat bei.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\n\nHorstkotte Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-09/5-str-574-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-09/5-str-574-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:04.327100+00:00"}}