{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-09-25_5_StR_564_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-09-25","aktenzeichen":"5 StR 564/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"3\n5_StR 564/79\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauarbeiter Harry K EEEEEERED\naus BeiB,\n\ngeboren am &. EB 1935 in VOoEEEEEm,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlages\n\n-2- AG\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 25.September 1979 nach § 349 Abs.4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Berlin vom 12.Juni 1979 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Stiefbruder des Angeklagten hat den Messerstich\nüberlebt, weil er unverzüglich operiert worden ist (UA S.6).\nDer Verletzte war \"von den am Tatort anwesenden Personen sofort\nmit der Feuerwehr ins Krankenhaus gebracht\" worden (UA S.10).\nAm Tatort waren außer dem Verletzten nur der Angeklagte und\ndie Zeugin MB anwesend (UA S.9). Die Urteilsgründe legen\ndemnach die Annahme nahe, daß der Angeklagte zur Abwendung\ndes Todeserfolges beigetragen hat, sei es, daß er einen Anruf der Zeugin MeiiB bei der Feuerwehr veranlaßt oder selbst\nangerufen hat, sei es, daß er sich auf andere Weise an dem\nTransport ins Krankenhaus beteiligt hat. Unter diesen Umständen hätte sich der Tatrichter mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte mit strafbefreiender Wirkung\nvom beendeten Versuch des Totschlags zurückgetreten ist\n(§ 24 Abs.1 StGB). Da die Urteilsgründe auf diese Frage\nnicht eingehen, hat die Verurteilung wegen versuchten Totschlages keinen Bestand. In der neuen Hauptverhandlung wird\n\n- 3 - _GS\n\nder Tatrichter im Hinblick auf § 24 Abs.1 StGB auch zu\nuntersuchen haben, ob sich der Angeklagte zwischen seiner\nTat und dem Eintreffen des Krankenwagens in anderer Weise\num eine Abwendung des tödlichen Erfolges bemüht hat.\n\nFleischmann Schuster Horstkotte\n\nRebitzki Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-09-25/5-str-564-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-09-25/5-str-564-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:04.058997+00:00"}}