{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-09-25_5_StR_550_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-09-25","aktenzeichen":"5 StR 550/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"032.\n5 StR_550/79 IL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\nden Tischler Basri S EB aus DEE,\n\ngeboren am WB. 1951 in CME (TEE) ,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n- 2 -\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 25.September 1979\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 30.Mai 1979 wird\nals unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nDie von Rechtsanwalt MB eingelegte und begründete Revision ist unzulässig. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist in diesem Verfahren wegen des Verdachts\nder gleichen Straftat verfolgt worden. Rechtsanwalt MED\nhat zunächst sie verteidigt. Dann hat er die Verteidigung des\nBeschwerdeführers übernommen. Das verstößt gegen § 146 StPO,\nder eine Verteidigung mehrerer Beschuldigter durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger auch dann verbietet, wenn dieser\nnacheinander für mehrere Beschuldigte tätig wird (BGHSt 27,148,\n27,154). Daß das Verfahren gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers nach § 170 Abs.2 StPO eingestellt worden ist, ändert\nhieran nichts (vgl. BVerfG Beschluß vom 21.Januar 1977\n- 2 BvR 1260/76 - NIW 1977,800).\n\nRechtsanwalt MD ist deshalb als Verteidiger\nzurückzuweisen. Einlegung und Begründung der Revision sind\nunwirksam. Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen.\n\nDer Beschwerdeführer kann innerhalb einer Woche, nachdem\ner von der Fristversäumung Kenntnis erlangt hat, Wiederein-\n\n- 3 - „af\n\nsetzung in den vorigen Stand beantragen. Innerhalb dieser\nFrist ist die Revisionseinlegung nachzuholen. Das kann nur\nbeim Landgericht Berlin schriftlich oder zu Protokoll der\nGeschäftsstelle geschehen. Jedoch kann der Beschwerdeführer,\nwenn er sich noch in Untersuchungshaft befindet, diese Erklärung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts\ngeben, in dessen Bezirk die Haftanstalt liegt.\n\nDie Frist für die Revisionsbegründung beginnt erst mit\nder wirksamen Zustellung des Urteils (§ 345 Abs.1 Satz 2 StPO)\n\nDer Beschwerdeführer kann sich von dem früher beauftragten Rechtsanwalt Ri auch dann verteidigen lassen,\nwenn dieser später auch für die Ehefrau des Beschwerdeführers\ntätig geworden sein sollte, weil nur diese später übernommene\nVerteidigung unzulässig gewesen wäre (BGHSt 27,148,150 ff).\n\nFleischmann Schuster Horstkotte\n\nRebitzki Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-09-25/5-str-550-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-09-25/5-str-550-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:04.042979+00:00"}}