{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-09-25_5_StR_531_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-09-25","aktenzeichen":"5 StR 531/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"StR 531\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\nJosef rF EEE zu: CE,\n\ngeboren am 2. EEE 1942 in Op (Rei),\nzur Zeit flüchtig,\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\nBP A2G\n\n2. 4A\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 25.September 1979 gemäß\n§ 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Göttingen vom\n30.April 1979 mit den zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden\nhat.\n\nGründe\n\nWie die Revision mit Recht beanstandet, ist in der\nHauptverhandlung die Niederschrift über die richterliche\nVernehmung des Zeugen Jürgen MB vom 11.April 1979\nverlesen worden, ohne daß die Verlesung durch Gerichtsbeschluß\nangeordnet worden war. Auf diesem Verstoß gegen § 251 Abs.\nStPO kann das Urteil beruhen. Hätte das Gericht über die\nAnordnung der Verlesung entschieden, so hätte es möglicherweise schon die - hier nicht zweifelsfrei gegebenen - Voraussetzungen des § 251 Abs.1 Nr.3 StPO verneint. Es hätte aber\nauch erkennen müssen, daß die Niederschrift überhaupt nicht\nnach § 251 Abs.1 StPO verlesen werden durfte, weil bei der\nVernehmung am 11.April 1979 eine wesentliche und unverzichtbare Förmlichkeit unbeachtet geblieben ist. Der Richter hatte\nnach der Regel des § 168 StPO eine Protokollführerin hinzugezogen. Diese war als Auszubildende nach den landesrechtlichen Bestimmungen nicht Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\nund auch nicht von dem vernehmenden Richter vereidigt worden.\nSie war mithin nicht zur Aufnahme des Protokolls befugt\n(BGHSt 27,339). Wegen dieses Mangels durfte die Niederschrift\nJedenfalls nicht als richterliche nach § 251 Abs.1 StPO\n\n- 3.\n\n3. Podad\n\nverlesen werden. Das Gericht hätte bei richtigem Verfahren\nwahrscheinlich die Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung beschlossen, Was dieser in einem solchen Fall\nbekundet hätte und ob seine Aussage das Urteil beeinflußt\nhätte, kann das Revisionsgericht nicht beurteilen,\n\nFleischmann Schuster Horstkotte\n\nRebitzki Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-09-25/5-str-531-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-09-25/5-str-531-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:04.026483+00:00"}}