{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-09-25_5_StR_470_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-09-25","aktenzeichen":"5 StR 470/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"op\n5 StR 470/79 757\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Manfred Sc hi aus Dei,\ndort geboren am Em 1957,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\n- 2- AGSG\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25.September 1979, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Fleischmann\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nHorstkotte\nRebitzki\nDr.Ulsamer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Em aus En\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom\n8.März 1979 wird verworfen.\nDie Kosten der Revision und die dadurch\n\nentstandenen notwendigen Auslagen des\nAngeklagten trägt die Landeskasse.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 - _+5F\nGründe\n\nDie auf den Strafausspruch beschränkte Revision der\nStaatsanwaltschaft ist nicht begründet.\n\n1. Im Hinblick auf die Bemessung der Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr lassen die Strafzumessungsgründe keinen\nRechtsfehler erkennen. Auf die Voraussetzungen des § 48 StGB\nbrauchte das Landgericht nicht einzugehen, weil sich eine\nMindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe schon aus\ndem angewandten Regelstrafrahmen des § 176 Abs.1 StGB ergab.\nNur wo eine niedrigere Mindeststrafe angedroht ist, kann\nsich die Vorschrift über den Rückfall (§ 48 StGB) auf die\nStrafbemessung auswirken.\n\n2. Auch die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56\nAbs.1 StGB hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.\nOb zu erwarten ist, daß der Angeklagte künftig keine Straftaten mehr begehen wird, kann nur der Tatrichter nach den\nErgebnis der Hauptverhandlung beurteilen (BGH Urteil vom\n8.November 1977 - 5 StR 446/77 -). Daß die Strafkammer hier\nvon falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist,\nlassen die Urteilsgründe nicht besorgen. Der Tatrichter hat\ndie Voraussetzungen für seine günstige Prognose dargelegt:\nEntscheidend war für ihn, daß der 41 Jahre alte Angeklagte\nvor der jetzt abgeurteilten Tat mehrere Jahre lang nicht\nmit Straftaten aufgefallen ist und sich nach der Erwartung\ndes Tatrichters um Arbeit und um eine Änderung seiner bisherigen Lebensverhältnisse bemühen wird (UA S.8). Die Urteilsgründe weisen aus, daß sich die Strafkammer mit den früheren\nVerurteilungen zu Freiheitsstrafen bis zu sieben Monaten\n(UA S.7-8) und mit dem Widerruf von zwei Strafaussetzungen\n(UA S.8) auseinandergesetzt hat. Der Revision ist zuzugeben,\ndaß die Urteilsgründe insoweit recht knapp sind. Doch geben\nsie keinen Anlaß zu der Besorgnis, daß der Tatrichter bei\nseinen Erwägungen die Art der früheren Straftaten, den Widerruf der Strafaussetzungen und den Einfluß des Alkoholmißbrauchs auf die Taten des Angeklagten übersehen hat, Die\nStrafkammer hat diese in der Vergangenheit liegenden\nUmstände ersichtlich mit Gesichtspunkten, die das künftige\nLeben des Angeklagten betreffen, abgewogen und dabei die\n\n„u-\n\n-L- 759\n\nÜberzeugung gewonnen, daß überwiegende Gründe für die Erwartung\nsprechen, der Angeklagte werde künftig keine Straftaten mehr\nbegehen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDaß der Tatrichter die Strafaussetzung \"mit einigen\nBedenken! angeordnet hat (UA S.8), besagt nicht, er habe\nnicht die Erwartung gehabt, die § 56 Abs.1 StGB voraussetzt.\nEine sichere Gewähr für das künftige Wohlverhalten, also\neine bedenkenfreie, jeden Zweifel ausschließende Gewißheit\ndes Tatrichters, fordert das Gesetz nicht (BGHSt 7,6,10;\n\nBGH VRS Bd.17 S.21,24 und Bd.25 S.426,28; BGH NJW 1967,\n579); eine solche Sicherheit kann es nach der Natur der\nPrognoseentscheidung nicht geben.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil im\nStrafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang\nan den Tatrichter zurückzuverweisen.\n\nFleischmann Schuster Horstkotte\n\nRebitzki Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-09-25/5-str-470-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-09-25/5-str-470-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:04.008515+00:00"}}