{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-09-25_5_StR_450_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-09-25","aktenzeichen":"5 StR 450/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"29\n\n5_StR_ 450/79\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Gartenbauarbeiter Aydin K EB ,\nzur Zeit unbekannten Aufenthalts,\n\ngeboren am MB.EEEEB 1956 in Ace (TER),\n\n2. den Hilfsarbeiter Mehmet Ali Ka ib aus DEE,\ngeboren am BR. 1960 in Komp (TEE),\n\n3. den berufslosen Hasan C EEE ,\n\nzur Zeit unbekannten Aufenthalts,\ngeboren am WM 1961 in Fri (TREE) ,\n\n4. den Bäckergehilfen Musa T U ED aus Dei,\ngeboren am MB.EB 1959 in Kummmmm/Kommm (TAB) ,\n\n5. den Bauarbeiter Hasan K 1 EEE aus DEE,\ngeboren am F.CEEEEEEEEE 1960 irn Dein (TEE) ,\n\n- Sachbezeichnung: A u.a. -\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25.September 1979, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nHorstkotte\nRebitzki\nDr.Ulsamer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEEEEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr En\nals Verteidiger des Angeklagten Ka,\n\nRechtsanwalt EEE\n(«3\nals Verteidiger des Angeklagten Ki,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Ci,\nRechtsanwalt m\n\nals Verteidiger des Angeklagten TUE,\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger des Angeklagten Ki,\n\nJustizangestellte EB»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten KB und\n\nKi wird das Urteil des Landgerichts\nBerlin vom 24.November 1978 mit den betreffenden\nFeststellungen aufgehoben\n\na) im Strafausspruch gegen den Angeklagten\nKi,\n\nb) soweit der Angeklagte Kap verurteilt\nworden ist; dieser Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nKi und die Revisionen der Angeklagten\nKa, CE und Time werden verworfen.\n\nZur Festsetzung der Strafe gegen den Angeklagten\nKi wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revision dieses Angeklagten zu\nentscheiden hat.\n\nDie Angeklagten Ka, CB und TUE haben\njeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\nDie Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten Kap fallen der Landeskasse zur Last.\n\nEr ist für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nI. Die Revision des Angeklagten KW dringt mit der\nallgemeinen Sachrüge durch.\n\nDie Feststellungen tragen die Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung nicht. Das Landgericht geht zu Gunsten\ndieses Angeklagten davon aus, daß er den unbekannt gebliebenen\nihm körperlich überlegenen Türken ernsthaft aufgefordert hat,\ndie Gewaltanwendung gegen die Zeugin JB \"zu lassen\"\n\n(UA S.32/33). Es stützt die Verurteilung nur auf die Erwägung,\nes sei dem Angeklagten zuzumuten gewesen, \"wenigstens die in\nnächster Nähe umherstehenden Mitangeklagten Kim und\nCB oder etwaige Nachbarn oder die Polizei zur Abwendung\ndieses Unglücksfalles herbeizurufen\" (UA S.33,41), \"möglicherweise hätte die Drohung mit der Polizei schon genügt\" (UA S.41\nDas reicht hier nicht aus. Es fehlt jede Erklärung dafür, weshalb die Mitangeklagten, die zuvor selbst schon den Geschlechtsverkehr an der Zeugin vollzogen hatten, das Tatgeschehen beobachteten und billigten, vom Angeklagten Ka\nhätten \"herbeigerufen\" werden müssen. Feststellungen darüber,\nob sich zur Tatzeit in erreichbarer Nähe Nachbarn aufgehalten haben und der Angeklagte dies wußte, hat das Landgericht\nnicht treffen können. Ferner ist ungeklärt geblieben, ob der\nAngeklagte tatsächlich die Möglichkeit hatte, die Wohnung\n\nzu verlassen und Hilfe zu holen. Es ist nicht auszuschließen,\ndaß er von den anderen Mitangeklagten, gesondert verfolgten\nund sonstigen Tatbeteiligten, wenn sie seine Absicht durchschaut hätten, gehindert worden wäre.\n\nDa weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, spricht\n\nder Senat den Angeklagten frei.\n\nII. Die Revision des Angeklagten KigEB hat teilweise\nErfolg.\n\nns\n\nDie auf eine Verletzung des § 261 StPO gestützte Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nDer Senat läßt offen, ob der Hilfsbeweisamtrag, ein\nSachverständigengutachten über die Frage der verminderten\nSchuldfähigkeit des Angeklagten Ki zur Tatzeit zu erheben, zu Recht im Urteil als unzulässig verworfen worden ist\n(UA S.38). Die hierzu erhobene Aufklärungsrüge greift durch.\nDie Revision weist mit Recht darauf hin, daß schon der Bericht der Jugendgerichtshilfe (Bd.III, B1.16 ff) ungewöhnliche Auffälligkeiten und Tatsachen darlegt, die auf eine\nkrankhafte seelische Störung bzw. eine schwere seelische\nAbartigkeit des Angeklagten Ki hinweisen. Diese Unstände mußten den Tatrichter zur Einholung eines Sachverständigengutachtens drängen. Es ist nicht auszuschließen,\ndaß bei genügender Aufklärung der Strafausspruch, auch im\nVergleich mit den übrigen Tatbeteiligten, hätte milder\nausfallen können.\n\nIII. Die Revision des Angeklagten Op ist unbegründet.\n\n1. Die Revision beanstandet zwar mit Recht, daß der in\nder Hauptverhandlung als Zeugin anwesenden Mutter des Angeklagten Ci nicht neben dem Angeklagten das letzte Wort\nerteilt worden ist. Nachdem sich aufgrund ihrer Aussage herausgestellt hatte, daß der Angeklagte zur Tatzeit noch\nJugendlicher war, hätte der Mutter nach § 67 Abs.1 JGG neben\ndem Angeklagten das letzte Wort erteilt werden müssen. Es ist\nhier jedoch aufgrund der tiber die Entwicklung des Angeklagten.\ndie familiären Verhältnisse seiner Eltern und die Umstände,\ndie zur frühzeitigen Loslösung und Verstoßung des Angeklagten\naus der elterlichen Familie geführt haben, und der über die\n\n-6 -\n\nTat getroffenen Feststellungen auszuschließen, daß die\nMutter, wäre ihr das letzte Wort gewährt worden, dabei\nnoch Ausführungen hätte machen können, die sich zu Gunsten\ndes Angeklagten hätten auswirken können.\n\n2. § 52 a Abs.1 Satz 2,3 JGG ist nicht verletzt.\nDie erzieherischen Gründe, die für die Nichtanrechnung der\nerlittenen Untersuchungshaft auf die Jugendstrafe bestimmend waren, ergeben sich hinreichend aus dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen.\n\n3. Auch im übrigen lassen Schuld- und Strafausspruch\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nIV. Auf die von den Angeklagten Kalb und TU erhobene\nallgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem ganzen\nUmfang nach geprüft. Es läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndieser Angeklagten erkennen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, den\n\nAngeklagten K@p freizusprechen und die Revisionen\nder übrigen Angeklagten zu verwerfen.\n\nFleischmann Schuster Horstkotte\n\nRebitzki Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-09-25/5-str-450-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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