{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-09-25_5_StR_414_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-09-25","aktenzeichen":"5 StR 414/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"M>O\n3_ StR 414/79 ASC\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Stahlbauschlosser Manfred L ww ,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am .Em> 1957 in KEEMED-Hamup,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.\n\n-2- AH\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25.September 1979, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Fleischmann\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nHorstkotte\nRebitzki\nDr.Ulsamer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus EREEEB\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte um»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten LU gegen\ndas Urteil des Landgerichts Lüneburg\n\nvom 26.März 1979 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3- SC\n\nGründe\n\nDie Einzelausführungen der Revision zur Sachrüge sind\noffensichtlich unbegründet,\n\nAuch die Strafzumessungsgründe halten rechtlicher Nachprüfung stand. Zu den Tatumständen und der Täterpersönlichkeit\nhat das Landgericht ausreichende Feststellungen getroffen,\nDer Angeklagte hatte sich \"im zweiten Halbjahr 1978\" von\nseiner Ehefrau getrennt, lebte von \"Gelegenheitsarbeiten\"\nund bei einem Freund. Er und der Mittäter DER waren\nein \"aufeinander eingespieltes Diebespaar\". Die gegen den\nAngeklagten früher verhängten Zuchtmittel und eine Bestrafung\nwegen Volltrunkenheit hat er sich nicht zur Warnung dienen\nlassen (UA S,11/12). Bei dem räuberischen Diebstahl hat die\nStrafkammer ohnehin auf die Mindeststrafe erkannt und ohne\nRechtsirrtum eine weitere Milderung nach § 21 StGB abgelehnt.\nHierbei und bei Bemessung der übrigen Einzelstrafen läßt\ndas Urteil in ausreichender Weise die Abwägung der strafschärfenden und strafmildernden Umstände erkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nFleischmann Schuster Horstkotte\n\nRebitzki Ulsaner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-09-25/5-str-414-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-09-25/5-str-414-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:03.972197+00:00"}}