{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-09-25_5_StR_253_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-09-25","aktenzeichen":"5 StR 253/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ä '\n\n2_StR 253/79\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHelmuth vp M EB aus Ha ‚\ndort geboren am ii me 1932,\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei\n\n, AS?\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25.September 1979, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Fleischmann\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nHorstkotte\nDr.Ulsamer\nRebitzki\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus EEEERD\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte Em»\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten vow MAIER\nwird das Urteil des Landgerichts Hamburg\nvom 20.Oktober 1978 im Strafausspruch gegen\nihn mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n97 AIZ\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Mm wegen\ngewerbsmäßiger Hehlerei zu drei Jahren Freiheitsstrafe\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren\nbeanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rligt,\nhat nur zum Teil Erfolg,\n\n1. Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsmäßig erhoben,\nweil der Beschwerdeführer weder die nach seiner Auffassung\nzu erforschenden Tatsachen noch ein Beweismittel angegeben\nhat (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO).\n\n2. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.\nDas Landgericht hat - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - auch die innere Tatseite ausreichend dargelegt. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen\nwußte der Beschwerdeführer, daß die Mitangeklagten Wolfgang\nKEEP, Bärbel KEEB und Mei keine nennenswerten Geldmittel\nbesaßen, die sie zum Warenankauf oder zur Bezahlung des\nvereinbarten Kaufpreises hätten einsetzen können (UA S.60).\nEr wußte ferner, daß ihre bei ordnungsmäßiger Geschäftsführung zu erwartenden Gewinne nicht ausreichen würden, um\ndie Kaufpreisraten bei Fälligkeit aufzubringen (UA S. 60 a\n- 66). Schließlich war ihm bekannt, daß Wolfgang KEEP schon\nfrüher Stoßbetrug begangen hatte (UA S.28,65). Aus alledem\nfolgert die Strafkammer, der Beschwerdeführer sei sich darüber\nim klaren gewesen, \"daß die Eheleute KB und der Angeklagte\nMe@® nicht die Absicht hatten, ein Handelsunternehmen nach\nkaufmännischen Gesichtspunkten zu betreiben, sondern daß\nsie unter Zuhilfenahme von Handelsfirmen, auch der zur\nÜbernahme anstehenden S & P GmbH, in größerem Umfang\nbetrügerisch Waren bestellen wollten\" (UA 5.28). Dieser\nSchluß ist denkgesetzlich möglich; zwingend braucht er\nnicht zu sein. Auch sonst läßt der Schuldspruch keinen\nRechtsfehler erkennen.\n\n-Lu-\n\n- Ii . ALLE\n\n53. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das\nLandgericht legt einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu\nzehn Jahren Freiheitsstrafe zugrunde (UA S.71). § 260\nAbs.1 StGB in der Fassung des EGStGB sieht jedoch eine\nMindeststrafe von sechs Monaten vor.\n\nFleischmann Schuster Horstkotte\n\nRebitzki Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-09-25/5-str-253-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-09-25/5-str-253-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:03.954967+00:00"}}