{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-09-11_5_StR_438_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-09-11","aktenzeichen":"5 StR 438/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"026\n\n5 StR 438/79 j ’\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Karl-Heinz W EEEEEER\n\naus Fu,\n\ndort geboren am IB. 1921,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 11.September 1979 nach\n8 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Flensburg vom\n28.Dezember 1978 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht Kiel\n\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet mit Erfolg, daß das\nLandgericht den auf Vernehmung des Zeugen S@MB gerichteten\nBeweisamtrag des Verteidigers vom 8.Dezember 1978 (Bd.III\nB1.36,92 ff d.A.) mit der Begründung abgelehnt hat, er sei\nzum Zweck der Prozeßverschleppung gestellt worden. Die\nBegründung des von der Revision angegriffenen Beschlusses\n(Bd.III B1.36,100 d.A.) ergibt zwar, daß die beantragte\nBeweiserhebung geeignet war, den Abschluß des Verfahrens\nwesentlich zu verzögern. Sie belegt aber nicht in ausreichender Weise, daß diese Verzögerung ausschließlicher\nZweck des Beweisamtrages gewesen ist (BGHSt 21,118,121).\nDas Landgericht hebt allein darauf ab, daß der Zeuge\nBEE, dessen Glaubwürdigkeit durch die beantragte\nZeugenvernehmung in Frage gestellt werden sollte, schon\nvor mehr als fünf Monaten vernommen worden und daß ihn\ndamals das Thema des Beweisamtrages vorgehalten worden sei.\nDamit ist eine Verschleppungsabsicht des Verteidigers nicht\ndargetan. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung unwiderlegt geltend gemacht, er habe die Anschrift des Zeugen\n\n- 3 -\n\n+JSG\n\nSell vorher nicht gekannt (Bd.III B.36R), zwar hätte\n\nsich - worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat\n(aa0) - eine frühere Benennung des Zeugen SEE ohne Angabe\nder Anschrift empfohlen; doch hat das Landgericht aus\n\ndiesem Versäumnis des Verteidigers nicht hergeleitet, daß\n\ner mit seinem Beweisamtrag ausschließlich die Prozeßverschleppung bezweckt hat, sich insbesondere der Unmöglichkeit\nbewußt gewesen ist, durch die beabsichtigte Beweiserhebung\neine für den Angeklagten günstige Wendung des Verfahrens\nherbeiführen zu können (BGHSt 21,118,121; BGH GA 1968,19).\nÜberdies setzt die Ablehnung eines Beweisamtrages wegen\nProzeßverschleppung die eigene Überzeugung des Tatrichters\nvoraus, daß von der beabsichtigten Beweiserhebung keinerlei\nErgebnis zugunsten des Angeklagten zu erwarten sei (BGHSt 21,\n118,121; BGH Urteil vom 22.August 1978 -1 StR 385/78 -). Zu\ndieser Frage verhält sich der Beschluß, mit dem der Tatrichter den Beweisamtrag abgelehnt hat, überhaupt nicht.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die\nVerurteilung des Angeklagten in sämtlichen Fällen\nauf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrages\nberuht. Der Tatrichter hat seine Überzeugung, daß\nder Angeklagte sämtliche Geschäftsvorgänge kannte\nund beherrschte, in erster Linie auf die Aussage\ndes Zeugen DB gestützt (UA S.29 f).\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nHorstkotte Ulsamer\n\n74","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-09-11/5-str-438-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-09-11/5-str-438-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:03.639351+00:00"}}