{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-09-11_5_StR_419_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-09-11","aktenzeichen":"5 StR 419/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"O)\nN\nu\\\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kontoristen Gerhard W EB\n\naus He:\ngeboren am B.WEB 1946 in MED,\n\nwegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs\nvon Kindern u.a.\n\n-2- 73\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 11.September 1979 nach\n§ 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom\n2.März 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden\nhat.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Das Landgericht sieht in dem Verhalten des Angeklagten\ngegenüber Claudia, Marion und Karin Wege jeweils ein fortgesetztes Vergehen nach den §§ 174 Abs.1 Nr.1, 176 Abs.1 StGB.\nSoweit das Verhalten gegenüber Cjaudia und Marion in Frage\nsteht, hat das Landgericht den Schuldumfang nicht ausreichend\nfestgestellt. In der Regel muß der Tatrichter mitteilen, von\nwelcher festgestellten Mindestzahl der Einzelakte er ausgegangen ist (BGH GA 1959,371). Das ist ausnahmsweise nur\ndann entbehrlich, wenn dem Urteil der Mindestschuldumfang\nauch ohne eine Zahlenangabe zu entnehmen ist (BGH 5 StR 15/62\nvom 13.2.1962) oder wenn die Tatzeit genau feststeht und ausgeschlossen ist, daß eine genauere Feststellung der Zahl der\nEinzelakte das Strafmaß zu Gunsten des Angeklagten beeinflußt\nhätte (BGH GA 1965,182). Dem entsprechen die Urteilsgründe\nhinsichtlich der Taten zum Nachteil von Claudia und Marion\nnicht. Es bleibt offen, wie häufig in dem Zeitraum von\nEnde 1974 bis August 1977 die Mädchen veranlaßt wurden, an\ndem Glied des Angeklagten zu reiben und zu lutschen (UA S.4).\nEine genauere Bestimmung der Zahl dieser massiven Einzelakte\nkönnte das Strafmaß zu Gunsten des Angeklagten beeinflussen.\n\n- 3 -\n\n-3- 938\n\nDer Schuldspruch wegen der Tat zum Nachteil von Karin\nWe@iB kann nicht bestehen bleiben, weil nach den bisherigen\nFeststellungen dieses Vergehen mit dem Vergehen zum Nachteil\nvon Marion tateinheitlich zusammentreffen kann. Indem der\nAngeklagte Karin bestimmte, sexuelle Handlungen an Marion\nvorzunehmen, und zugleich Marion veranlaßte, diese Handlungen\nzu dulden (UA S.5), hat er insoweit durch ein und dieselbe\nWillensbetätigung beide Kinder mißbraucht. Das Marion betreffende Vorgehen kann Einzelakt auch der angenommenen\nfortgesetzten Tat zum Nachteil von Marion gewesen sein, so\ndaß die Taten zum Nachteil von Marion und Karin insgesamt\nals eine Handlung anzusehen wären (BGHSt 6,81,82)*,\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nHorstkotte Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-09-11/5-str-419-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-09-11/5-str-419-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:03.622354+00:00"}}