{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-09-04_5_StR_499_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-09-04","aktenzeichen":"5 StR 499/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 499/79 -F/F7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Mechaniker Bassam 5 m aus DEEEB,\ngeboren an. 1955 in Bude (JCHiiie) ,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\n->2- „PER\n\nDer 5 .Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4.September 1979\nnach § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n\". Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Berlin vom\n12.März 1979 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als\noffensichtlich unbegründet verworfen.\n\n53. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Der\nGeneralbundesanwalt hat u.a. ausgeführt;\n\n\"Das Landgericht geht davon aus, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten, insbesondere nachdem er mit dem\nAschenbecher einen Schlag auf den Kopf erhalten hatte, erheblich vermindert war, weil das \"einen ausufernden Affekt\nausgelöst' habe, der ihn \"auch nach Beendigung des Angriffs\nmit Überschießender Reaktion handeln ließ! (UA S.12).\n\nDamit verträgt sich nicht ohne weiteres die uneingeschränkt\nstrafschärfende Berücksichtigung 'zielstrebigen und hartnäckigen Verfolgens' (UA S.13), dessen Ursache nämlich\ngerade in dem gegen ihn gerichteten Angriff und in der\ndadurch bewirkten affektbedingten Einschränkung der\nSteuerungsfähigkeit gefunden werden kann.\n\nB>i der erneuten Straffestsetzung wird der Tatrichter\nauch G?legenheit haben, Wendungen zu vermeiden, aus denen\naine Varletzung des § 46 \\bs.3 StGB hergeleitet werden\nkönnte; daß der Angeklagte noch nach Beendigung des Angriffs\nzugest>schen hat, begründe” für sich allein den Schuldspruch.\nSchließlich werden, soweit auf die Ausländereigenschaft jies\nAngeklagten abgehoben wird (UA S.13), die Grundsätze von\nBGH in NJW 1972,2191; BGH bei Holtz in MDR 1976,812,986;\n\nBGH bei Spiegel in DAR 1978,149 zu beachten sein\".\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\n\nHorstkotte Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-09-04/5-str-499-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-09-04/5-str-499-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:03.499944+00:00"}}