{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-09-04_5_StR_498_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-09-04","aktenzeichen":"5 StR 498/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 498/79\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDietmar P EEE zus Tem,\n\ngeboren an MED 13950 in Lesiimiiep,\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Zuhälterei u.a.\n\nAL\n\n- 2. Ar\n\nDer 5 ‚Strafsenat des Buncesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2 auf Antrag des Generralbundesanwalts am 4.September 1979\nnach 3 349 Abs.2,4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\n2.\n\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom 16.März 1979\nim Strafausspruch wegen Zuhälterei in Tateinheit\nmit Körperverletzung sowie im Ausspruch der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird als offensichtlich\nunbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision\nzu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Verfahrensbeschwerde und die Angriffe auf den\nSchuldspruch wegen Förderung der Prostitution, versuchten\nMenschenhandels und versuchter Nötigung sind offensichtlich\nunbegründet, Dagegen haben die Einzelstrafe wegen Zuhälterei\nin Tateinheit mit Körperverletzung sowie die Gesamtstrafe\nkeinen Bestand. Der Tatrichter begründet die genannt: Einzelstrafe u.a. damit, daß sich die Tat über einen Zeitraum von\nmehr als zwei Jahren erstreckt und der Angeklagte \"während\ndes Gesamtzeitraums\" erhebliche Geldbeträge an sich gebracht hat (UA S.28). Nach den Feststellungen hat sich die\n\nZeug:n Pe@@iR indessen nur in der Zeit von Ende\nOktober 1974 (UA S.7) bis kurz vor Weihnachten 1975\n(UA 5.12) als Prostituierte für dın Angeklagten betätigt. Der Senat kann richt ausschließen, daß diese\nUnstimmigkeit Einfluß auf die Bemessung der Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe und der Gesamtstrafe gehabt hat,\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\n\nHorstkotte Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-09-04/5-str-498-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-09-04/5-str-498-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:03.485266+00:00"}}