{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-09-04_5_StR_445_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-09-04","aktenzeichen":"5 StR 445/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 445/79 . >”\n(alt: 5 StR 670/78) Bach\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Kaufmann und Landwirt Hans-Adolf S EEEEEEEED\naus DD ZeEEEEEEEEEEm,.\n\ngeboren am. ED 1921 in Lei,\n\nzur Zeit im Landeskrankenhaus Wem in DEM ZusiiEEEEEEEED,\n\nwegen Unterbringung\n\nPod\n\nDer 5.Strafsenat des Burdesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4.September 1979, an ler teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nDr.Ulsamer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEme aus REED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEE»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird\ndas Urteil des Landgerichts Osnabrück vom\n6.April 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht Hanr.over\n\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat.\n\n- Von Pechts weg:n -\n\nEr\n. et\nGründe FE\n\nDas Landgericht hat len Beschuldigten in einem\nosychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Die Revision\njes Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDas Landgericht hat in den Gründen seines Urteils\nnicht nur die dem Beschuldigten zur Last gelegten mit\nStrafe bedrohten Handlungen geschildert, sondern ist\nauch auf Straf- und Ermittlungsverfahren eingegangen,\ndie gegen ihn eingeleitet, aber wegen seiner Krankheit\neingestellt worden sind. Dabei hat es die dem Beschuldigten\nin diesen Verfahren gemachten Vorwürfe jedoch nicht im einzelnen dargestellt, sondern hat sich auf eine Anklageschrift\nund auf einen Haftbefehl bezogen, die sich bei den Akten befinden (UA S.6,9). Auch sonst nimmt es bei der Schilderung\nder dem Beschuldigten zur Last gelegten Betrugstaten auf\nzwei bei den Akten befindliche Schriftstücke Bezug (UA S.\n13,15), ohne ihren wesentlichen Inhalt mitzuteilen. Das\nstellt einen Rechtsmangel dar.\n\nUrteilsgründe müssen aus sich heraus verständlich sein\nund in einer geschlossenen Darstellung die vom Tatrichter aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen enthalten. Nur dadurch lassen sie erkennen, daß\nder Tatrichter die Feststellungen in eigener Verantwortung\ngetroffen hat und geben dem Revisionsgericht die Möglichkeit,\nden auf ihrer Grundlage getroffenen Urteilsspruch auf seine\nrichtige kechtsanwendung nachzuprüfen. Auch machen sie dem\nAngeklagten nur dann deutlich, weshalb er verurteilt worden\nist. Bezugnahmen oder Verweisungen auf Schriftstücke, die\nsich bei den Akten befinden, sind deshalb unzulässig (RGSt 4,\n137 ,178;62,216;66,1,4; RGHRR 1927 Nr.769).\n\nAuf diesem Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil\nDas Landgericht entnimmt die Gefährlichkeit des Beschuldigten\nfür die Allgemeinheit (§ 63 StGB) aus der Art und der Anlage\nder von ihm begangenen Betrugstaten und folgert dies u.a.\n\"aus ler engen Verbindung von. Planung und Durchführung der\nTaten', die \"in Anlage und Ziel\" den Taten vergleichbar\nwaren, die Gegenstand des Strafverfahrens 7 KMs 1/67 der\nStaatsanwaltschaft Verden gewesen sind (UA S.22). Ferner\nweist es daraufhin, daß der Beschuldigte \"nur wenige Tage\nnach seiner Haftentlassung in den Fällen Ehlers und Schwäbisch\nsofort wieder in ähnlich grcßem Umfang tätig wurde\" (JA S.22).\nDiese Wertung karn der Senat nicht überprüfen, weil das Landgericht die wesertlichen tatsächlichen Umstände dieser Taten\nin den Urteilsgründen nicht mitgeteilt, sondern ihre Darstellung durch Bezugnahme auf eine Anklageschrift, einen\nHaftbefehl und das Schreiben einer Firma ersetzt hat.\nSollte die neue Fauptverhandlung ergeben, daß sich die Betrügereien nur gegen ungewöhnlich risikofreudige Personen gerichtet haben und zu richten drohen, so wird der Tatrichter\ndiesen Umstand bei der Beurteilung der Gefährlichkeit unter\ndem G=sichtspunkt des § 62 StGB zu berücksichtigen haben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\n\nHorstkotte Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-09-04/5-str-445-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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