{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-09-04_5_StR_415_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-09-04","aktenzeichen":"5 StR 415/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 415/79 AP\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kfz-Mechaniker Jürgen L ED aus Seen,\ngeboren am BR. 1958 in Pemmum/ N coiiiiii\n\nwegen Totschlags\n\nAR\n\nDer 5.3trafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. September 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nDr.Ulsamer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEEEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr EB aus EEE\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte Nun\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Osnabrück\nvom 23.Februar 1979 wird verworfen.\nDie Kosten der Revision und die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten hat die Landeskasse\n\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nu Bg/A\n\nGründe\n\n——\n\nDie Revision der Stautsanwaltschaft hat keinen Erfolg.\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt\nbegrünlet:\n\n\"I. 1)\n\n2)\n\n11.1)\n\nDaß körperliche Abrechnungen ('He@iiii GCEB' )\n'!mit-unter brutale Formen' annehmen können (VA 5.9),\nkönnen die Zeugen in der Hauptverhandlung bestätigt\nhaben.\n\nOb eine förmliche Verlesung der Auskunft der\nBundeswehr vom 27.Juli 1978 (Bd.I B1.252 ff d.A.)\nsich dem Landgericht nach § 244 Abs.2 StPO hätte\naufdrängen müssen, läßt sich nach dem den Anforderungen des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO nicht\nentsprechenden Vortrag der Revision nicht beurteilen; dazu hätte es der Mitteilung des Inhalts\ndieser Auskunft bedurft.\n\nZu Recht ist das Landgericht von einem gegenwärtigen Angriff auf den Angeklagten ausgegangen;\ner war schon deshalb gegenwärtig, weil er bereits\nbegonnen hatte und noch andauerte. Dessen Rechtswidrigkeit kann nicht in Zweifel gezogen werden;\nein Einverständnis lag nicht vor und aus der - wie\ndie Staatsanwaltschaft ersichtlich meint -\nIkameradschaftlichen Verbundenheit' läßt sich eine\nDuldungspflicht nicht herleiten.\n\nDarüber hinaus läßt sich den Feststellungen auch\nnicht die Überzeugung des Landgerichts entnehmen,\ndaß es seitens der Angreifer nicht zu 'weiteren\nSanktionen', nämlich 'körperlichen Mißhandlungen'\ngekommen wäre (UA S.9/10); die Wendung, 'zumindest\nwollte man ... dem Angeklagten die Meinung sagen!\n(UA S.4), macht deutlich, daß solche Sanktionen\nmöglicherweise bevorstanden, ihr Vollzug also nicht\nausgeschlossen werden konnte. Der Zusammenhang\n\n2)\n\n3)\n\n-u- 7/4\n\nder Urteilsgründe, insbesonders: die Feststellungen\nzum Geschehensablauf, darunter zum Fortschicken\n\nvon Tatzeugen (UA S.5,10), läßt eine andere Deutung\nnicht zu. Davon mußte aber zugunsten des Angeklagten\nausgegangen werden. Auch das begründet die Gegenwärtigkeit eines so gearteten Angriffs, es genügt\nein Verhalten, das unmittelbar in die Verletzung\numschlagen kann, so daß durch das Hinausschieben\n\nder Abwehrhandlung deren Erfolg gefährdet wird\n\n(BGH NJW 1973,255).\n\nBei solcher Sachlage kann der Verteidigungswille\ndes Angeklagten nicht in Zweifel gezogen werden.\nInsoweit verliert sich die Revision in unzulässigen\ntatsächlichen Erwägungen.\n\nDavon, daß das Notwehrrecht des Angeklagten auch\nohne Vorliegen einer 'Absichtsprovokation' eingeschränkt war, ist das Landgericht im Ergebnis ausgegangen. Es hat den tödlichen Stich für nicht\nerforderlich und damit für eine Überschreitung der\nzulässigen Verteidigung beurteilt (UA 5.8). Woraus\ndiese Einschränkung herzuleiten ist, kann dabei\ndahinstehen. Das vorangegangene Verhalten des Angeklagten wie die von der Revision angesprochenen\nErwägungen zur 'kameradschaftlichen Verbundenheit\"\nkönnen ihm jedenfalls nicht jegliches Notwehrrecht nehmen. Es kann sich nur darum handeln, daß\ner nicht sofort zur 'Trutzwehr' übergehen darf,\nsich zunächst auf 'Schutzwehr' beschränken muß\n(vgl. BGHSt 24,356). Damit aber stehen die Erwägungen des Landgerichts in Einklang.\n\nAuf die mithin festgestellte Überschreitung der\nNotwehr hat das Landgericht ohne Rechtsverstoß\n\n§ 33 StGB angewandt. Um einen Fall des Notwehrexzesses bei bloßer Putativnotwehr handelt es sich\nnicht (vgl. BGH in NJW 1968,1885). Selbst nach der\nRechtsmeinung des Landgerichts lag ein gegenwärtiger\n\n-5-\n\n3- AT\n\nIngriff auf den Angeklagten vor; nicht ausschließbar stand darüber hinaus seine Steigerung unmittelbar bevor. Was das Landgericht zur Anwendung des\n\n§ 33 StGB im einzelnen anführt, daß nämlich der\n\nin Panik versetzte Angeklagte (UA S.5) nur 'aus\nFurcht! zur Tat hingerissen wurde (UA S.10), 1äßt\nsich aus Rechtsgründen nicht beanstanden. Daß der\nAngriff für ihn nicht unerwartet kam, steht der\n\nAnwendung des § 33 StGB nicht zwingend entgegen\n(BGHSt 3,194). \"\n\nDem hat der Senat nichts hinzuzufügen.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\n\nHorstkotte Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-09-04/5-str-415-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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