{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-08-03_5_StR_475_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-08-03","aktenzeichen":"5 StR 475/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"S\n\n[ r\n\nFE\n5 StR 475/79\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Karl-Heinz G o (EEE\naus [LOEEB-HaNEEp,\n\ngeboren am MD. MB 1940 in Era,\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\n> FL\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 3.August 1979\neinstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Osnabrück vom\n23.April 1979 gemäß § 349 Abs.4 StPO mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden\nhat.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt\nbegründet:\n\n\"Zu Recht beanstandet die Revision, daß die Urteilsfeststellungen, nach denen der Angeklagte die Absicht\ngehabt habe, sich zu Unrecht zu bereichern, nicht mit einer\nvom Landgericht als wahr unterstellten Beweisbehauptung in\nEinklang stehen. Das Landgericht geht zwar davon aus, daß\nder Pkw im Alleineigentum des Angeklagten gestanden habe\n(UA S.6), meint aber, der Angeklagte habe auf den (auf den\nNamen seiner Ehefrau ausgestellten) Kfz-Brief deshalb keinen\nAnspruch gehabt, weil der Brief mit seinem Einverständnis\n'zur Sicherung eines Kredits des gemeinschaftlich (mit der\nEhefrau) betriebenen Unternehmens bei einer Bank hinterlegt\nworden' war (UA S.4) und die Ehefrau deshalb zur 'Ablösung\ndieser Sicherung' gezwungen gewesen wäre, 'den eingeräumten\nKredit anderweitig abzusichern! (UA S.12). Damit verträgt\nsich nicht die als wahr unterstellte Behauptung, 'daß dieser\n\nA127\n- 3 -\n\nBrief von der Volksbank ... an (den Angeklagten) zurückgegeben worden wäre, hätte (die Ehefrau) am 21.Juni 1978\n(am Tattage) die Empfangsbescheinigung unterschrieben';\ndiese Behauptung hat nämlich auch zum Inhalt, daß die\n\nBank auf dieser Sicherung nicht mehr bestanden, sie vielmehr ohne weiteres freigegeben hätte, damit deren Ersetzung\ndurch eine andere nicht notwendig gewesen wäre. Auf diesem\nMangel kann das Urteil auch beruhen; da vom Eigentum\n\ndes Angeklagten am Pkw ausgegangen wurde, konnte die Ehefrau am Kfz-Brief keine weiteren Rechte haben, als aus\n\ndem Sicherungszweck gegenüber der Bank abgeleitet werden\nkönnten. Der erstrebte Vermögensvorteil muß aber - auch nach\nder Vorstellung des Angeklagten - rechtswidrig sein; sonst\nkäme nur (versuchte) Nötigung in Betracht.\n\nDa der Schuldspruch unteilbar ist, muß das Urteil\ninsgesamt aufgehoben werden, so daß es auf die gegen die\nVerurteilung wegen tateinheitlichen Waffenbesitzes erhobene\n(im übrigen unbegründete) Verfahrensrüge nicht ankommt.\"\n\n_TTF£\n-u-\n\nDem hat der Senat lediglich hinzuzufügen, daß nach\nden bisherigen Feststellungen tatmehrheitliche Verurteilung\nwegen Verstoßes gegen das Waffengesetz und den übrigen\nDelikten in Betracht komnt.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-03/5-str-475-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-03/5-str-475-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:02.868538+00:00"}}