{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-08-03_5_StR_394_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-08-03","aktenzeichen":"5 StR 394/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"DEF\n5 StR 394/79\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Diplom-Ingenieur Dr.Clemens-Guido S z GEEEEEEEEEEEEEEE\naus Bei,\n\ndort geboren am. 1943,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs\nvon Kindern\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3.August 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nDr.Ulsamer\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht we\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Ep aus EEEED\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte un\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 15.März 1979 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nOS\nu Zu\n\nGründe\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten\nist ohne Erfolg.\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe sind unbegründet. § 20 StGB ist\nnicht verletzt. Daß \"eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB in Form einer sexuellen Triebstörung nicht mehr ausgeschlossen werden\" konnte (UA S.9),\nnötigte nicht zu dem Schluß, daß die Hemmungsfähigkeit des\nAngeklagten etwa gänzlich aufgehoben war. Auch die Strafzumessung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach dem\nGesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist nicht zu besorgen,\ndaß das Landgericht bei der Strafaussetzungsfrage übersehen\nhaben könnte, daß sich der Angeklagte in den vergangenen\nca. acht Jahren vor der erneuten Tat nicht ununterbrochen\nin der Behandlung von Ärzten bzw. Therapeuten befunden hat;\ndie Behandlungsdaten hat das Landgericht im einzelnen festgestellt (UA S.5).\n\nU\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Ulsanmer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-03/5-str-394-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-03/5-str-394-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:02.835185+00:00"}}