{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-08-03_5_StR_390_79_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-08-03","aktenzeichen":"5 StR 390/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 390/79\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Enrico E EEEB aus Hamm,\ndort geboren am MR EEE> 1960,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\n44\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3.August 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nDr,.Ulsamer\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus EENEED\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt BD aus EEEEEES\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte NND\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hamburg vom 22.Januar 1979\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die der Nebenklägerin im\nRevisionsverfahren erwachsenen notwendigen\nAuslagen zu tragen. Im übrigen wird davon\nabgesehen, ihm Kosten und Auslagen aufzuerlegen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n; ALL\n\nGründe\n\nl. Die Aufklärungsrüge und die Einzelausführungen zur\nSachbeschwerde, die Zweifel an der Täterschaft des .ıngeklagten darlegen sollen, sind offensichtlich unbegründet.\n\n2. Die Annahme, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten\nnicht ausgeschlossen sei, wird von den Feststellungen getragen. Unbedenklich sind die Ausführungen dazu, daß die\nfestgestellten Symptome nicht die einer durch Alkoholgenuß\nbedingten völligen Schuldunfähigkeit waren (UA S.28-30). Die\nStrafkammer hat auch verneint, daß die Steuerungsfähigkeit\ndes Angeklagten wegen des \"Zusammenwirkens der seelischen\nStörungen und der Alkoholbeeinflussung\" völlig aufgehoben\nsei (UA S.30-31). Der Angeklagte hat sich zur Tatzeit\n\"geordnet und situationsadäquat\" verhalten. Er hatte auch\neine \"detaillierte Erinnerung an das Tatgeschehen\" (UA S.20-21).\nAn anderer Stelle des Urteils werden die \"frühkindliche Hirnschädigung und die sich daraus ergebenden Störungen im\naffektiv-emotionalen Bereich mit der Gefahr unkontrollierter\nImpulsdurchbrüche, vornehmlich auch unter Alkoholeinwirkung\"\nerörtert (UA S.32-33). Daß die Strafkammer auf Grund dieser\nFeststellungen unter Würdigung der Gutachten der beiden\nSachverständigen nur eine verminderte Steuerungsfähigkeit\ndes Angeklagten angenommen hat, ist aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-03/5-str-390-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-03/5-str-390-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:02.819844+00:00"}}