{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-08-03_5_StR_153_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-08-03","aktenzeichen":"5 StR 153/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"_IPG\n5 StR 153/79\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Beizer Hanifi C BE aus Deu,\ngeboren am BD. .EMm 1915 in Neue (TEEN) ,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\n704\n- 2 _-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 3.August 1979\nnach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom\n12.Dezember 1978 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\nDie Sache wird an eine andere Jugendkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden\nhat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht sieht in dem Verhalten des Angeklagten gegenüber Sabine MB und Marianne Mei\njeweils ein fortgesetztes Vergehen nach §§ 174 Abs.1\nNr.1, 176 Abs.1, 52 StGB. Durch die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges wird der Angeklagte jedenfalls nicht\nbeschwert. Jedoch hat das Landgericht den Schuldumfang\nnicht ausreichend festgestellt. Bei einer fortgesetzten\nHandlung, die aus einer großen Zahl von Einzelakten besteht, kann zwar nicht die genaue Darlegung eines jeden\nvon ihnen verlangt werden. In der Regel muß der Tatrichter aber mitteilen, von welcher festgestellten Mindestzahl der Einzelakte er im Urteil ausgegangen ist (BGH\nGA 1959,371). Dies ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich,\nwenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne\neine solche Zahlenangabe entnehmen läßt (BGH Urteil vom\n13.Februar 1962 - 5 StR 15/62 -) oder wenn die Tatzeit\ngenau feststeht, darum Zweifel über die Rechtskraftwirkung\ndes Urteils nicht entstehen können und es ferner ausgeschlossen ist, daß eine genauere Feststellung der Zahl der\n\n- 3 -\n\n+09\n- 3 -\n\nEinzelakte das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflußt\nhätte (BGH GA 1965,182). Ein solcher Ausnahmefall liegt\n\nhier nicht vor. Nach den Urteilsfeststellungen nahm der\nAngeklagte vom Frühsommer 1975 an mit Sabine und seit\n\nBeginn des Jahres 1976 auch mit Marianne sexuelle Handlungen\nvor. Er tat dies bis Dezember 1977. Dabei führte er von\n\nMai 1976 an mit Sabine den Beischlaf und mit Marianne den\nSchenkelverkehr aus. \"Derartige Vorfälle ereigneten sich\n\nmit beiden Kindern bis Dezember 1977 in unregelmäßigen\nAbständen, mitunter wöchentlich, manchmal auch mit Zwischenräumen von mehreren Wochen .„.. In mehreren Fällen geschah\n\nes auch, daß die Mädchen das erigierte Glied des Angeklagten\nin den Mund nahmen, während dieser umgekehrt einige Male an\nMariannes Scheide leckte\". Diese ungenauen Feststellungen\nlassen auch nicht annähernd erkennen, wie oft der Angeklagte\nsich an den einzelnen Mädchen verging. Angesichts der\n\nnicht unerheblichen Einzelstrafen von einem Jahr und sechs\nMonaten (Sabine) und einem Jahr (Marianne) hätte das Landgericht wenigstens die Mindestzahl der schwereren Einzelakte\n(Beischlaf, Schenkelverkehr, Mundverkehr) bei jedem der\nMädchen angeben müssen,\n\n709\n\nWenn das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung\nwieder fortgesetzte Handlungen annimmt und erneut feststellt, daß der Angeklagte in Einzelfällen sexuelle Handlungen an einem Mädchen in Gegenwart des anderen vorgenommen hat, wird es auch das rechtliche Verhältnis der\nbeiden Fortsetzungstaten zueinander zu prüfen haben.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-03/5-str-153-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-03/5-str-153-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:02.784743+00:00"}}