{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-07-24_5_StR_395_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-07-24","aktenzeichen":"5 StR 395/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Yu\n\n5 StR_395/79 PUR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kfz.-Mechaniker Peter C mE\naus Pe>- EEE,\n\ngeboren am DEE 1946 in DEE,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.\n\n- 2 - FH\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts\nam 24.Juli 1979 gemäß § 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hildesheim vom\n31.Oktober 1978 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung\nverurteilt worden ist. Der Angeklagte wird\nin diesem Punkt freigesprochen. Die Kosten\ndes Verfahrens und die notwendigen Auslagen\ndes ängeklagten fallen insoweit der Landeskasse zur Last.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nIm Fall II 8 der Urteilsgründe haben der Angeklagte\nund WEWwauf Grund einer vor der Tat getroffenen Abrede eine gemeinschaftliche Urkundenfälschung begangen.\nDer Angeklagte brachte an den gestohlenen BMW ein zu\neinem anderen Fahrzeug gehörendes Kennzeichen an, das\nVD ihn für solche Zwecke überlassen hatte. wmp\nüberführte den BMW dann von VIE in die Garage Sao@EEEEEREED\nin Pi. Da der hierin liegende Gebrauch des Kennzeichens\ndem schon bei seiner Anbringung bestehenden Plan der Täter\nentsprach, sind das Verfälschen und das Gebrauchmachen\nnur eine Urkundenfälschung (BGHSt 5,291,293).\n\nDer Angeklagte kann daher in diesem Fall nicht\n(außer wegen Urkundenfälschung auch noch) wegen Anstiftung\n\n- 3 - WA\n\nzu einer von AD besangenen Urkundenfälschung bestraft\nwerden.\n\nDer Wegfall der hierfür verhängten Einzelstrafe läßt\nden Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt; es ist\nausgeschlossen, daß ohne sie auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt worden wäre.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-24/5-str-395-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-24/5-str-395-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:02.417460+00:00"}}