{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-07-24_5_StR_131_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-07-24","aktenzeichen":"5 StR 131/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_131/79 7%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Diplomingenieur Dr.Ing. Günter W zu\naus B ,\ndort geboren am WW. 1934,\n\nden Ingenieur Gerhard M EEE aus DEEEEER,\ndort geboren am a. 1920,\n\nden Diplom-Kaufmann Dr.rer.pol. Werner L\naus H\n\ndam\ngeboren em G.uEEEB 1935 in 1 CHE,\n\nden Ingenieur Hans KB aus Bei,\ngeboren am B. MB 1942 in zemmm/T Em,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 24.Juli 1979\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten Dr.\nund KM wird das Urteil des Landgerichts Berlin\nvom 26.Januar 1978 gemäß § 349 Abs.4 StPO |\nmit den Feststellungen - auch hinsichtlich\n\nder Angeklagten MB und Dr. IB - aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird an eine andere Wirtschaftskammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\n\nüber die Kosten der Revisionen zu entscheiden\nhat.\n\nGründe\n\nSchon die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte\nDr We die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis,\nüber das Vermögen der Anlegergesellschaften Big KG,\nCB I KG und De KG zu verfügen oder diese zu verpflichten, mißbraucht habe, wird von den Feststellungen\nnicht getragen.\n\nVor allem weisen die Urteilsgründe nicht aus, daß die\nAngeklagten den Anlegergesellschaften einen Nachteil\nzugefügt haben. Die Strafkammer erblickt den Vermögensschaden darin, daß die Gesellschaften auf Grund der Verträge\nAnzahlungen geleistet haben und zur Zahlung der noch offenen\nKaufpreisforderungen verpflichtet waren, obwohl sie in\nWahrheit zunächst keine vertragsgemäße Gegenleistung erhalten hatten und es zur Zeit des Abschlusses der Verträge\nungewiß war, ob die Verkäuferin ihren Verpflichtungen\nnachkommen werde (UA S.218/219, 232, 244). Damit wird ein\nkonkreter Vermögensnachteil nicht dargetan. Dafür, daß nach\nLage der Dinge ernstlich somit zu rechnen war, die Verkäuferin\nwerde die vollständige Kaufpreisforderung ohne Rücksicht\n\n-3- RG\n\nauf die Erfüllung der geschuldeten Leistung geltend\n\nmachen, enthält das Urteil keinen Anhalt. Dem steht schon\nentgegen, daß die Verkäuferin nach einigen Monaten ihre\nLeistungen \"ordnungsgemäß\" erbracht hat (UA S.55, 61, 67,\n219, 231, 233, 245). Ebensowenig lassen sich dem Urteil\nauch in seinem Zusammenhang konkrete Feststellungen dafür\nentnehmen, daß die möglicherweise verzögerte Erfüllung\nder Verträge die technische Entwicklung oder die geplante\nSerienproduktion der verkauften Computersysteme gefährdet\nhat. Die allgemeine Erwägung, \"in der Computertechnik\"\nseien \"Entwicklungsergebnisse\" nur für \"besonders kurze\nZeit\" zu nützen, ersetzt die konkrete Feststellung einer\n\"zeitlich begrenzten\" Vermögensgefährdung nicht (UA S.257,\n258).\n\nAuch die Darlegungen zur inneren Tatseite reichen nicht\naus. Die Feststellungen des Urteils, \"die Angeklagten\nDr We und ME wußten bezw. der Angeklagte Dr.Le\nnahm diese Möglichkeit billigend in Kauf, daß das Verhalten\nder Angeklagten die Gesellschaft und die zur Haftung für die\nGesellschaft verpflichteten einzelnen Gesellschafter\nschädigte\", verträgt sich nicht ohne weiteres damit, daß der\nAngeklagte Dr WB diese Handlungen vornahm, um schon für die\nlaufenden Geschäftsjahre Steuervergünstigungen und eine\nInvestitionszulage nach dem Berlin-Förderungsgesetz zugunsten\nder Anlegergesellschaften zu erhalten (UA S.34, 35, 50, 54,\n216-217).\n\nDa das Urteil zwischen Untreue und versuchtem Betrug\nJeweils Tateinheit angenommen hat, ergreift die Aufhebung\ndes Schuldspruchs in den Fällen der Untreue auch die\nVerurteilung wegen versuchten Betruges.\n\nDie Aufhebung des Schuldspruchs gegen den Angeklagten\nDr We hat zur Folge, daß die Verurteilung des Angeklagten\nKB wegen Beihilfe keinen Bestand hat. Sie erstreckt sich\n\n-u- FGG\n\ngemäß § 357 StPO auch auf die als Mittäer verurteilten\nAngeklagten MB und Dr.ıB.\n\nIn der erneuten Hauptverhandlung wird das Landgericht\nzu beachten haben, daß nach § 19 Abs.3 BlnFG die\nInvestitionszulage bereits für im Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) aufgewendete Anzahlungen auf Anschaffungskosten für\nzulagebegünstigte Wirtschaftsgüter gewährt werden kann.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-24/5-str-131-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-24/5-str-131-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:02.398719+00:00"}}