{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-07-17_5_StR_410_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-07-17","aktenzeichen":"5 StR 410/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 410/79 Bd\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Steuerbevollmächtigten\n\nJohann 7 EEE aus Dr,\ngeboren am EB 19357 in SB,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\n-2- _FFF\nDer 5.Strafsenat des Bundeggerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17.Juli 1979\nnach § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Braunschweig vom\n16.März 1979\n\na) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte\nwegen Hinterziehung der Einkommensteuern\nin fünf Fällen verurteilt worden ist,\n\nb) in sämtlichen Strafaussprüchen\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich\nunbegründet verworfen.\n\n5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\n1. Hinsichtlich der Einkommensteuern begründet der\nTatrichter die Anwendung des § 392 AbgO ar. damit, daß\nder Angeklagte die Steuererklärungen für die Jahre 1972 bis\n1976 verspätet abgegeben hat (UA 5.23). Unterbleibt die\nSteuerfestsetzung aus einem solchen Grunde, so tritt der\nErfolg der Steuerverkürzung (§ 392 AbgO aF., § 370 AO 1977)\nerst in dem Zeitpunkt ein, zu dem die Steuer bei rechtzeitiger Abgabe der Steuererklärung spätestens festgesetzt\nworden wäre. Das ist der Zeitpunkt, in dem nach dem Gang der\n\n- 3 -\n\n- 3 -_\nVeranlagungsarbeit die Veranlagung des Beschwerdeführers\n- wie die der anderen Steuerpflichtigen - beendet gewesen\nwäre (BGH, Urteile vom 9.Oktober 1953 -1 StR 448/53- und\nvom 1.März 1956 -3 StR 462/55-, BStB1.1956 I 441; BFH BStBl.\n1970 II S.556,558; Franzen-Gast-Samson, Steuerstrafrecht,\n2.Aufl., § 370 AO 1977 Rn.24,33; Erbs-Kohlhaas-Meyer, Strafrechtliche Nebengesetze, § 370 AO 1977, Anm. 9 c, bb). Vorher\nkann die Tat allenfalls versucht worden sein. Die nähere\nBestimmung des genannten Zeitpunkts für die einzelnen Veranlagungszeiträume ist Sache tatrichterlicher Feststellungen.\nSie sind bisher nicht getroffen worden. Daß eine Steuerverkürzung eingetreten ist, versteht sich hier jedenfalls für\n\nden Veranlagungszeitraum 1976 nicht von selbst.\n\nDer Beginn der Zeitspannen, während deren der Angeklagte\njeweils durch Nichtabgabe der Steuererklärungen fortgesetzt\nEinkommensteuern hinterzogen hat, muß auch deswegen festgestellt werden, weil ohne eine solche Feststellung der Umfang\nder Schuld und damit die tatsächliche Grundlage der Strafbemessung nicht bestimmt werden kann. Der Schuldumfang der\n(fortgesetzten) Einkommensteuerhinterziehungen ist ferner\naus folgendem Grund nicht hinreichend erkennbar: Die Urteilsgründe ergeben nicht, ob das Landgericht ein strafbares Unter\nlassen auch für den Zeitraum angenommen hat, der jeweils\nauf die Steuerbescheide vom 23.März 1975 (für 1972 und 1973;\ndas Datum \"23.4.1975\" - UA S.5 - ist ersichtlich fehlerhaft)\nund vom 24,Mai 1977 (für 1974) folgte. Da diese Steuerbescheide trotz Einspruchs des Angeklagten vollziehbar waren\n(§ 242 Abs.1 AbgO aF., § 361 Abs.1 AO 1977), hätte eine\nsolche Annahme näherer Begründung bedurft. Insbesondere\nhätte dargelegt werden müssen, ob die auf Grund von\nSchätzungen festgesetzten Steuerbeträge hinter der Höhe\nder Einkommensteuern zurückblieben, die auf Grund ordnungsgemäßer Steuererklärungen festgesetzt worden wären (vgl.\nHübner MDR 1977, 1040).\n\n-4- 017\n\n2. Die Verurteilung wegen Umsatz- und Lohnsteuerhinterziehung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Wegen\ndes inneren Zusammenhangs der Strafzumessungserwägungen\nhat der Senat jedoch nicht allein die Einzelstrafen wegen\nEinkommensteuerhinterziehung, sondern auch die sonstigen\nStrafaussprüche aufgehoben.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n\nHorstkotte Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-17/5-str-410-79","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 361","ref_norm":"361","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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