{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-07-17_5_StR_390_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-07-17","aktenzeichen":"5 StR 390/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_380/79\n(alt: 5 StR 589/76) a\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zurichter Werner Mo aus ED,\ngeboren am iD EEE 1941 ir LEE Kreis KO /OS .\n\nwegen fortgesetzter Körperverletzung mit\nTodesfolge\n\n018\n\n- 2 -\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts\nam 17.Juli 1979 nach § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Hannover vom\n8.März 1979 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Verfahrensrügen und die Angriffe auf den\nSchuldspruch sind offensichtlich unbegründet. Dagegen\nhat die Strafe keinen Bestand. Der Tatrichter sieht\neinen Ausdruck großer Gefühllosigkeit (UA S.18) darin,\ndaß der Angeklagte die Gehübungen mit der eineinhalbjährigen Melanie nicht eingestellt hat, als das Kind\ninfolge von Knochenbrüchen \"starke Schmerzen erlitten\nhaben muß\", sondern Melanie \"weiter gequält und geschlagen\" hat (UA S.17; vgl. auch UA S.4). Die Feststellungen ergeben zwar, daß der Angeklagte bei Melanie\nzwei unvollständige Oberschenkelbrüche und einen Schambeinbruch verursacht hat. Ihnen ist aber nicht eindeutig\nzu entnehmen, daß der Angeklagte die Knochenbrüche und\ndie davon herrührenden starken Schmerzen erkannt hat.\n\nIL\n\n- 3 -\n\nIF\n\nDie strafschärfende Erwägung, der Angeklagte habe aus\n\"Gefühllosigkeit gegenüber dem Leiden und der Schmerzen\nanderer Menschen\" (UA S.18) gehandelt und Melanie in\ndiesem Sinne\"'gequält\", findet unter diesen Umständen\n\nin den Feststellungen keine ausreichende Stütze.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-17/5-str-390-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-17/5-str-390-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:02.135320+00:00"}}