{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-07-17_5_StR_389_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-07-17","aktenzeichen":"5 StR 389/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 389/79\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Friedrich S t EEE\naus DEE,\n\ngeboren am Gi ED 1943 in Tawp,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Vergewaltigung\n\n059\n\n- 2. HH\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 17.Juli 1979 gemäß\n§ 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 26.Februar 1979 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Jugendkammer des\nLandgerichts Berlin zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, die\nangefochtene Entscheidung nach § 349 Abs.4 StPO durch\nBeschluß aufzuheben, folgendermaßen begründet:\n\n\"Die Revision hat mit zwei Verfahrensrügen Erfolg.\n\n1) Der in der Hauptverhandlung vom 25.Januar 1979\nzu V. gestellte Beweisamtrag (B1.76 Bd.III d.A.) enthielt\ndie Behauptung, der Zeuge Dieter WEB werde bekunden, daß\ndie Zeugin WoW ihm erklärt habe, sie unterhalte rit dem\nAngeklagten ein intimes Verhältnis, das Geschlechtsverkehr\neinschließe. Der ablehnende Beschluß vom 15.Februar 1979\n(Bl. 136 Bd.III d.A.) behandelt diesen Beweisamtritt {iberhaupt nicht und ist damit fehlerhaft. Soweit der Beschluß\ndahin zu verstehen sein sollte, daß diese Beweisbehauptung\nalso ohne Bedeutung für die Entscheidung angesehen worden\nist, wäre das ebenfalls fehlerhaft, und zwar schon deshalb,\nweil nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich ist,\naus welchen tatsächlichen Umständen die Bedeutungslosigkeit hergeleitet worden ist (s.BGHSt 2,286). Eine - möglicherweise glaubhafte - Bestätigung der Beweisbehauptung durch\nden Zeugen, der zunächst geladen worden war (B1.126 Bd.III\nd.A.), der Hauptverhandlung dann jedoch ferngeblieben war\n\n- 3 -\n\n- 3 - PZ\n\n(B1.130 Bd.Ill d.A.), hätte für die Beweiswürdigung\n\nauch dann von Bedeutung sein können, wenn von einer Lüge\ngegenüber dem Zeugen auszugehen gewesen wäre. Danach\n\nkann nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf dem\nMangel beruht. Die Beweisbehauptung ist mit dem Hilfsbeweisamtrag vom 26.Februar 1979 zu XI. (B1.154-156 Bd.III\nd.A.), wonach nicht der Zeuge WEB, sondern der Bruder des\nDieter RB das Zusammensein in der Gaststätte \"Bei\nMORE\" beobachtet haben soll, auch nicht fallen gelassen worden.\n\n2) Der Beweisamtrag vom 18.Januar 1979 zu V. (in Hülle\nBl.48 S.6, Fortsetzg. i. Hülle Bl.45 S.7) enthielt die Behauptung, am fraglichen Abend habe die Zeugin Wo im\nLokal \"Fu\" unmittelbar nach der von ihr behaupteten Tat einen völlig unbefangenen Eindruck gemacht.\nDie mit Beschluß vom 25.Januar 1979 (B1.65 Bd.III d.A.)\ndarauf zugesagte Wahrunterstellung ist nicht eingehalten\nworden. Im Urteil (UA S.9) geht das Gericht davon aus,\ndaß sich die Zeugin WoW zu dem maßgeblichen Zeitpunkt in\neinem Schockzustand befand. Ein Schockzustand hätte - jedenfalls bei nicht nur ganz oberflächlichem Kontakt - keinen\nEindruck der völligen Unbefangenheit entstehen lassen. Der\nBeweisamtrag ergab, daß die Zeugin Wo@MB mit dem benannten\n\nGastwirtsehepaar gesprochen haben sollte. Auch insoweit\nist nicht auszuschließen, daß das Urteil auf dem Mangel\n\nberuht\".\n\nDer Senat tritt dem bei.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-17/5-str-389-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-17/5-str-389-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:02.120072+00:00"}}