{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-06-26_5_StR_256_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-06-26","aktenzeichen":"5 StR 256/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_256/79 y3 of\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tierpfleger Michael G em , \"GENE,\ngeboren an EEE 1919 in zEmm (Jugoslawien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26.Juni 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nDr.Ulsamer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr.(EB aus 0,\n\nRechtsanwalt Babendreyer aus «EB\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte in\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Lübeck vom 12.Dezember 1978\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an ein Schwurgericht in Kiel\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten der\nRevision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 - 3\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge\nErfolg.\n\nNach den Feststellungen zertrümmerte das spätere Tatopfer BEE morgens gegen 4.00 Uhr mit einem Eisenrost\ndie Eingangstür der Wohnung des Angeklagten, stürmte durch\ndie zerstörte Tür \"sofort auf den Angeklagten zu in der von\ndiesem erkannten Absicht, ihn tätlich anzugreifen\". Der\nAngeklagte, der dem erheblich jüngeren, kräftigeren, 1,90 m\ngroßen Angeklagten körperlich unterlegen war, \"richtete\nseinen mit fünf Schuß geladenen Trommelrevolver auf den\nOberkörper von BEE und feuerte aus einer Entfernung\nvon 1 bis 3 Metern einen Schuß auf BB ab\". Vier oder\nfünf Sekunden später \"gab er einen weiteren Schuß auf den\ndurch den ersten Schuß bereits getroffenen BER =0\". Bei\nbeiden Schüssen \"nahm er zumindest billigend in Kauf, daß\nDEE tödlich getroffen wurde\" (UA S.15). Dem Angeklagten war\n\"ein Fluchtweg in Richtung der zum Kurmittelhaus führenden\nGänge\", nach dem Eindringen des I | abgeschnitten. Von\nden Möglichkeiten, \"den Gebrauch der Waffe anzudrohen, einen\nWarnschuß abzugeben oder die Waffe auf weniger gefährliche\nKörperteile des angreifenden BEWWB zu richten\" hat der\nAngeklagte keinen Gebrauch gemacht (UA S.14).\n\nDiese Feststellungen weisen die Annahme der Strafkamner,\ndaß \"eine irrtümliche Einschätzung der tatsächlichen\nVerhältnisse\" ausscheide, nicht aus (UA S.35). Auch dem\nZusammenhang des Urteils 1&ßt sich nicht entnehmen, ob der\nAngeklagte möglicherweise aus tatsächlichen Gründen verkannt\nhat, daß auch geringere und weniger gefährlichere Möglichkeiten der Verteidigung vorhanden waren (vgl. BGH GA 1969\n117,118). Die Wendung an anderer Stelle des Urteils, der\nAngeklagte habe \"alles, was oben zu dem tödlichen Gebrauch\n\n4 13\n\nder Waffe gesagt worden ist, gewußt\" reicht hier nicht\n\naus (UA 5.35). Es liegt nahe, daß der Angeklagte mit\n\neiner Bewaffnung des eindringenden BB gerechnet hat,\nzumal dieser die Drahtglasscheibe der Eingangstür erkennbar\nmit einem Werkzeug zertrümmert hatte. Damit besteht die\nBesorgnis, daß das Schwurgericht zu Unrecht einen Irrtum\nüber die Stärke und Gefährlichkeit des Angriffs verneint\nhat, der die Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Tötung\nausschließen könnte (BGHSt 3, 194/196).\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision\nzu verwerfen.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-26/5-str-256-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-26/5-str-256-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:01.512915+00:00"}}