{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-06-26_5_StR_221_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-06-26","aktenzeichen":"5 StR 221/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 221/79\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRolf HEEED au ri:\ngeboren am EEE 19:5 in LED,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26.Juni 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nDr.Ulsamer\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\n\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nProf.Dr . (see aus N 3 )\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hamburg vom 15.November 1978\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 - 74\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer\nErpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nund Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das\nVerfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts\nrügt, ist im wesentlichen offensichtlich unbegründet. Der\nErörterung bedürfen nur folgende Verfahrensrügen:\n\n1. Die Verlesung des Vermerks vom 13.Januar 1978 verstößt weder gegen § 250 StPO noch gegen § 136 Abs.1 Satz\n2 StPO. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist der\nVermerk während der Vernehmung des Zeugen We in der\nHauptverhandlung am 31.Oktober 1978 \"verlesen und erörtert\"\nworden (B1.267 d.A.). Dieser Zeuge war der Kriminalbeamte,\nder den Angeklagten im Ermittlungsverfahren vernommen hat\nund der während des Vorgesprächs zugegen war, das den\nGegenstand des verlesenen Vermerks bildete, Daraus ergibt\nsich, daß ihm dieser Vermerk zur Stützung seines Gedächtnisses vorgehalten worden ist. Das ist zulässig und kann\nauch im Wege des Verlesens geschehen (BGHSt 14,310, 312;\nBGH Urteil vom 11.Mai 1976 - 1 StR 168/76 -).\n\nEin Verstoß gegen § 136 Abs.1 Satz 2 StPO begründet\nkein Verwertungsverbot (BGHSt 22,170,173). An dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof bisher festgehalten\n(BGH Urteil vom 20.Mai 1975 - 4 StR 582/74 -). Auch das\nRevisionsvorbringen gibt keinen Anlaß, von ihr abzugehen.\n\n2. Die Verwertung des Vorgesprächs verstößt auch nicht\ngegen § 136a Abs.3 Satz 2 StPO. Der Angeklagte kann über\nsein Schweigerecht nicht getäuscht worden sein. Denn das\nLandgericht stellt ausdrücklich fest, daß der bereits mehrfach bestrafte Angeklagte \"geistig rege, gewandt und im\nUmgang mit Polizei und Justiz erfahren\" war (UA S.18). Es\nist deshalb davon auszugehen, daß er sein Recht, die Aussage zur Sache zu verweigern, aus vorangegangenen Verfahren\n\n-Lh-\n\n-u- 4%\n\nkannte (vgl. BGH Urteil vom 25.Mai 1976 - 5 StR 173/76 -).\nUnter diesen Umständen kann offen bleiben, ob der Angeklagte nicht schon vor Beginn des Vorgesprächs von den\nVerhörspersonen über seine Rechte belehrt worden ist.\n\n3. Den Beweisamtrag, die einzelnen Wegstrecken des Tatorts in Augenschein zu nehmen, hat das Landgericht ohne\nRechtsfehler abgelehnt. Vor seiner Entscheidung über\ndiesen Antrag hatte es die Lichtbildmappe der Polizei\nin Augenschein genommen, sie mit dem Angeklagten erörtert\nund die Wege des Tatorts vermessen (B1.288 d.A.). Es hat\ndamit ersichtlich diese Umstände zur Grundlage seiner\nEntscheidung gemacht und nicht die Aussagen des Zeugen\nMB, wie die Revision meint. Der Hinweis auf BGHSt\n8,177 geht deshalb fehl.\n\n4, Auch die Rüge, das Landgericht hätte den Antrag auf\nEinholung des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen\nnicht mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde zurückweisen\ndürfen, bleibt ohne Erfolg. Mit diesem Beweisamtrag wollte\nder Angeklagte unter Beweis stellen, \"daß der Zeuge WM]\nlebensbedrohliche Unterkühlungserscheinungen hätte haben\nmüssen, falls er tatsächlich zu Beginn des Vorfalls bis zum\nBauch im Graben untergetaucht wurde und bei der Brücke über\ndie Moorwettern bis zum Hals im Wasser geschwommen wäre\".\n\nDie Ablehnung dieses Beweisamtrages entsprach dem Gesetz\n\n(§ 244 Abs.4 Satz 1 StPO). Zur Beurteilung der Folgen einer\nUnterkühlung, wie sie hier zum Gegenstand des Beweisamtrages\ngemacht worden ist, bedurfte es keiner besonderen medizinischen\nSachkunde. Sie betraf einen alltäglichen Lebensvorgang, der\n\nin seinen Folgewirkungen auch von einem Laien erkannt und\nrichtig bewertet werden kann. Das Landgericht hatte daher\nkeinen Anlaß, diese Sachkunde in den Urteilsgründen im\neinzelnen darzutun (BGH Urteil vom 19.November 1968\n\n- 5 StR 594/68).\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, den Strafausspruch aufzuheben und die weitergehende Revision\nzu verwerfen.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-26/5-str-221-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-26/5-str-221-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:01.495107+00:00"}}