{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-06-26_5_StR_199_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-06-26","aktenzeichen":"5 StR 199/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 199/79 {2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Günter Kb aus Hw,\ndort geboren am EB 1955,\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\ne0\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26.Juni 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nDr.Ulsamer\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht 3»\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. au: ein\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte (m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hannover vom 10.Januar 1979\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3- 2\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nund wegen räuberischer Erpressung unter Einbeziehung früherer\nStrafen zu sechs Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten ist ohne Erfolg.\n\nDie Verfahrensbeschwerden und die sachlichrechtlichen\nEinzelangriffe sind offensichtlich unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen\nRechtsfehler aufgedeckt. Das Landgericht hat auch zu Recht\nTatmehrheit zwischen der Vergewaltigung und der räuberischen\nErpressung angenommen. Der Angeklagte führte den mit Gewalt\nerzwungenen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß aus, zog\nsich dann wieder an, rauchte eine Zigarette, zwang die Frau,\nebenfalls eine Zigarette zu rauchen, und forderte dann Geld\nvon ihr. Wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt,\nentschloß er sich zu diesem Verlangen erst, als die Vergewaltigung schon beendet war. Demnach haben sich die\nBegehungshandlungen beider Delikte nicht überschnitten, auch\nwenn der Angeklagte die Erpressung \"sowohl unter Ausnutzung\nder fortdauernden Zwangssituation als auch unter Anwendung\nneuer Gewalt\" begangen, mithin die durch die vorangegangene\nVergewaltigung herbeigeführte Einschüchterung des Opfers\nfür die Erpressung ausgenutzt hat. Das Fehlen einer - auch\nnur teilweisen - Identität der Ausführungshandlungen unterscheidet diesen Fall von demjenigen, den der Senat in dem\n\n-u- 02\n\nvom Generalbundesanwalt erwähnten Beschluß vom 19,.September\n1978 - 5 StR 550/78 -, mitgeteilt bei Holtz in MDR 1979,\n\n106, entschieden hat. Es liegt nicht Tateinheit, sondern\nTatmehrheit vor.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-26/5-str-199-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-26/5-str-199-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:01.479578+00:00"}}