{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-06-26_5_StR_187_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-06-26","aktenzeichen":"5 StR 187/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 187/79 PAu\n\nBUNDESGERICHISHOF\n\nBESCHLUSS:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Diebstahls\n\nor\n\n—_\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund - zu2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n26.Juni 1979 gemäß § 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nl.\n\nAuf die Revision des Angeklagten L5D\nwird das Urteil des Landgerichts Lübeck\nvom 2.0ktober 1978, soweit es ihn verurteilt\nhat, mit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird in diesem Umfang an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der\nRevision des Angeklagten LCD zu entscheiden hat.\n\nDie Revisionen der Angeklagten sgBBB uni\nJB werden als offensichtlich unbegründet\nverworfen.\n\nDiese Beschwerdeführer haben jeweils die\nKosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\n-3 - VER\n\nGründe\n\nDer Angeklagte L(B beanstandet mit Recht, daß ihm\nnach Ablehnung des von dem Mitangeklagten s> gestellten Beweisamtrages nicht nochmals das letzte Wort\nerteilt worden ist. Der Senat kann nicht ausschließen, daß\ndas Urteil auf dieser Verletzung des § 258 Abs.3 StPO\nberuht. Der Beschwerdeführer hat sich in der Hauptverhandlung\nzum Fall WEB nicht geäußert (UA S.18). Im Fall rg\nwar er zwar geständig (UA S.28); er hat jedoch falsche\nAngaben über die Beteiligung der Mitangeklagten Jg\ngemacht (UA S.30). Es ist möglich, daß er sich in beiden\nFällen anders verteidigt hätte, wenn er nochmals zur Äußerung\naufgefordert worden wäre, Dies hätte das Urteil beeinflussen\nkönnen.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-26/5-str-187-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-26/5-str-187-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:01.462161+00:00"}}