{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-06-19_5_StR_583_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-06-19","aktenzeichen":"5 StR 583/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"I\n\n5_StR 583/79 G g\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Textilarbeiter\n\nReinhard Hermann H Em „aus Dein @,\n\ngeboren am D.EEB 1952 in WeiEEEEEES,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\n- 2 -\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts an 25.September 1979\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom\n19.Juni 1979 gemäß § 349 Abs.4 StPO mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt\nbegründet:\n\n\"Die Feststellungen weisen die inneren Erfordernisse\ndes Handelns aus niedrigen Beweggründen nicht aus. Hierzu\ngehört, daß sich der Täter bei Begehung der Tat derjenigen\nUmstände bewußt ist, die den Antrieb zum Handeln zu einen\nbesonders verwerflichen machen (BGH LM Nr.2 zu § 211 StGB;\nBGHSt 6,329,331; BGH in NJW 1967,1140). Soweit hierbei\ngefühlsmäßige und triebhafte Regungen in Betracht kommen,\nmüssen diese vom Täter gedanklich beherrscht und willensmäßig gesteuert werden können (BGH bei Dallinger in MDR\n1974,546 und bei Holtz in MDR 1977,460,637; 1978,805). Ein\nhochgradiger Affekt kann diese Fähigkeit ausschließen oder\nin Frage stellen (BGH in GA 1974,306; bei Holtz in MDR\n1977,460). Bei Taten, die sich ohne Plan und Vorbereitung\nplötzlich aus der Situation in Sekundenschnelle entwickeln,\nbedarf die Feststellung dieser inneren Erfordernisse be-\n\nsonders sorgfältiger Prüfung und Begründung (BGH bei Holtz\nin MDR 1979,280).\n\nZu diesen inneren Tatsachen verhalten sich die\nUrteilsgründe nicht; ihr Vorliegen versteht sich auch nicht\nvon selbst. Aus den Urteilsgründen folgt eher das Gegenteil.\nDanach deuten die Umstände, aus denen der Tötungsentschluß\nentstanden ist, auf eine ihn bestimmende erhebliche affektive\nBelastung. Der Entschluß zur Tötung 'reifte' erst im Angeklagten, als es als Folge der Ablehnung der von ihm gewünschten Aussprache zu einer körperlichen Auseinandersetzung kam (UA 5.10); schon Art und Weise der vorangegangenen\nErklärungen des Opfers wie die der Verweigerung der Aussprache wirkten 'so stark' auf den Angeklagten, 'daß er\nsich nicht einmal mehr überlegte, daß für begründete Sorgen\ne.. keinerlei brauchbare Anhaltspunkte gegeben waren'\n\n(UA S.9). Die Erheblichkeit eines möglichen Affektausbruchs\nläßt sich nach den bisherigen Feststellungen um so weniger\nausschließen, als das Landgericht dem Angeklagten als Folge\neines 'in früher Jugend erlittenen Hirnschadens' eine\n'erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit' zubilligt\n(UA S.19); mangels näherer Darlegungen läßt das die Möglichkeit offen, daß dadurch die affektive Belastbarkeit des\nAngeklagten gemindert, die Folgen einer solchen Belastung\nandererseits verstärkt waren. Diese Wirkungen können\nschließlich durch die für den ersichtlich nicht trinkgewohnten Angeklagten (UA S.3) bedeutsame alkoholische\nBeeinflussung (BAK von 2 o/oo - UA S.8 -) weiter verstärkt\nworden sein.\n\n-4h- AB\nDas nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs, um dem\nTatrichter Gelegenheit zu geben, die Frage erneut zu\nprüfen, ob dem Angeklagten der gesteigerte Vorwurf einer\nbesonders verwerflichen vorsätzlichen Tötung, nämlich des\n\nMordes, gemacht werden kann\".\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nFleischmann Schuster Horstkotte\n\nRebitzki Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-19/5-str-583-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-19/5-str-583-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:01.319741+00:00"}}