{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-06-19_5_StR_254_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-06-19","aktenzeichen":"5 StR 254/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_ 254/79 v EEE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz S Gum zu: \"GH Sim,\ngeboren an EEE 1555 ir can,\n\nzur Zeit einstweilen untergebracht,\n\nwegen Mordes\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19.Juni 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nDr.Ulsamer\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin @D aus >\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Osnabrück vom 21.Dezember 1978\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n77\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten, der eine Verfahrensrlige\nerhebt und mit Einzelausführungen Verletzung sachlichen\nStrafrechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nl. Die Rüge, die Schwurgerichtskammer habe \"die\nErstellung eines weiteren Gutachtens\" abgelehnt, ist nicht\nin zulässiger Weise erhoben, weil der Beschwerdeführer.\nnicht den Inhalt des ablehnenden Gerichtsbeschlusses mitteilt (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO).\n\n2. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil\nin vollem Umfang geprüft. Hierbei ist ein Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten nicht aufgedeckt worden.\n\nDer Angeklagte hat das spätere Tatopfer Sonja Mi»\nzunächst aus Wut \"mit der Faust kräftig auf den Kopf geschlagen\". Sonja \"ging in die Knie\", kam wankend wieder hoch;\nrief um Hilfe und lief weg. Da der Angeklagte \"befürchtete,\ndurch das Rufen und Schimpfen des Mädchens von Passamten\nüberrascht und in seinem Zustand bloßgestellt zu werden\",\nriß er, \"um Sonja zum Schweigen zu bringen\", von der Handtasche des Mädchens den Riemen ab, \"lief hinter Sonja her\nund legte den Riemen von hinten um ihren Hals, wobei er ihn\nüber Kreuz kräftig zuzog\" (UA S.9). Sonja kam zu Fall; der\nRiemen riß. Nun \"erfaßte der Angeklagte\", was er angerichtet\nhatte. \"In der Befürchtung, seine Begleiterin könne ihn\ndaraufhin anzeigen und er könne dafür Nachteile erleiden\",\nbeschloß er, \"in der Absicht, sie für immer zum Schweigen\nzu bringen, Sonja zu töten\", Sonja lag \"still, aber sich\nbewegend\" vor ihm, Er suchte nach einem geeigneten Werkzeug,\nging zu dem Lagerplatz zurück und fand in der dort abgelegten\nPlastiktasche des Mädchens ein Handtuch. Das nahm er an sich,\nging wieder zu Sonja und \"legte es dem Mädchen um den Hals,\nwobei er den Kopf anheben mußte\"; dann zog er \"das Handtuch\nüber Kreuz mit beiden Händen solange zusammen, bis Sonja\ntot war\" (UA S.9,15).\n\n2 a\n\nDie Würdigung des Schwurgerichts als körperliche Mißhandlung und gefährliche Körperverletzung im ersten und\nals Mord im zweiten Handlungsabschnitt in der Begehungsform der Verdeckung einer anderen Straftat ist rechtsfehlerfrei.\n\nDer 2,Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ausgesprochen, daß ein Täter, der sein Opfer im Verlauf einer\nAuseinandersetzung tötet, nicht deshalb einen Mord begeht,\nweil er zunächst nur mit dem Vorsatz der Körperverletzung\ngehandelt und erst während seiner Tat den Entschluß zum Töten\ngefaßt hat, um seine Entdeckung als Täter der gerade begangenen Körperverletzung zu verhindern (BGHSt 27,346; Beschluß\nvom 3.Februar 1978 - 2 StR 776/77 -; Urteil vom 5.Juli 1978\n- 2 StR 35/78 - in GA 1978,372; Urteil vom 17.Januar 1979\n- 2 StR 508/78 -). Ob diesen Entscheidungen zu folgen ist,\nkann offen bleiben. Der hier zu beurteilende Tathergang weist\nUnterschiede auf, die zu einer anderen rechtlichen Baurteilung führen,\n\nWährend in den vom 2.Strafsenat entschiedenen Fällen\nder Körperverletzungsvorsatz jeweils in den Tötungsvorsatz\nnahtlos\" überging und zwischen Vortat und Verdeckungstat\nein \"enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang\" bestand,\nhatte hier der Angeklagte vor der Mordtat das bisherige\nGeschehen überdacht und erst dann Angriffswerkzeug und\nAngriffsziel auf Grund neuen Tatentschlusses gewechselt.\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte, als Sonja vor\nihm lag, \"erfaßt, daß er mit dem Faustschlag und dem Würgen\ndes Mädchens zu weit gegangen war\". Ihm wurde bewußt, daß\nSonja ihn \"anzeigen könne\". Ergebnis dieser Überlegung war\nder Entschluß, das Mädchen \"für immer zum Schweigen zu\nbringen\". Da der bei der Drosselung eingesetzte Riemen der\n\n5 Ga\n\nHandtasche zerrissen war, \"suchte\" der Angeklagte \"ein\nanderes Tatwerkzeug\". Er ging zu dem Lagerplatz zurück und\nfand das \"aus der abgestellten Plastiktasche teilweise\nherausgefallene Handtuch\". Nun begab er sich zu der Stelle\nzurück, wo Sonja noch immer lag. Er schlang das Handtuch\n\n- jetzt mit Tötungsabsicht - kreuzweise um den Hals des\nMädchens und tötete es durch Erdrosseln (UA S.9,15). Nach\nalledem liegt hier ein Mord in Verdeckungsabsicht vor\n(BGHSt 28,77; BGH in NJW 1978,2105; BGH Urteil vom\n5.September 1978 - 1 StR 398/78 -; Urteil vom 24.0ktober 1978\n- 1 StR 404/78 -).\n\nDer Generalbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\nHorstkotte Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-19/5-str-254-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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