{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-06-19_5_StR_242_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-06-19","aktenzeichen":"5 StR 242/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 242/79 | 90%\n\n77\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Gerhard Hg. aus LEW,\n\ngeboren an EB 1939 in zum,\n\nwegen Totschlags\n\n-2- YLı\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19.Juni 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nDr.Ulsanmer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nin der Verhandlung,\n\nRichter am Landgericht ragt\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin BD aus sg\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte I)\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Schwurgerichts in Hamburg\nvom 16.November 1978 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an ein anderes Schwurgericht\ndes Landgerichts zurückverwiesen, das auch\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden\nhat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n. 29\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten von der Anklage\ndes Totschlags freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem Generalbundesanwalt vertreten wird,\nhat Erfolg.\n\nMit Recht rügt die Revision, daß das Schwurgericht\nden Angeklagten nicht wegen Körperverletzung verurteilt\nhat. Entgegen der Annahme des Schwurgerichts weisen die\nFeststellungen die äußeren und inneren Tatbestandsnerkmale einer körperlichen Mißhandlung des Opfers aus. Es kann\ndahinstehen, ob das bereits für die ersten beiden Würgegriffe\ngilt. Bei dem dritten Griff geht das Schwurgericht selbst\ndavon aus, daß er \"länger und fester\" als die beiden vorangegangenen war (UA S.28) und dazu dienen sollte, dem Opfer\neinen \"Schock\" zu versetzen (UA S.24). Er führte, wie das\nSchwurgericht zu Gunsten des Angeklagten annimmt, zu einer\nReizung des sogenannten Karotissinus-Nervengeflechts mit\nder Folge eines plötzlichen Herzversagens (UA S.8). Würgegriffe, die mit dem Ziel geführt werden, dem Opfer einen\nSchock zu versetzen, stellen eine üble unangemessene Behandlung\ndar, die das Wohlbefinden des Opfers beeinträchtigen. Daß\nder Angeklagte bei seiner Tat möglicherweise darauf aus war,\ndas Opfer zu töten, steht einer Verurteilung wegen Körperverletzung nicht entgegen. Der Tatbestand der Körperverletzung tritt nur dann hinter dem Tötungsdelikt zurück,\nwenn die §§ 211 £f StGB anwendbar sind (BGHSt 16,122,123;\n21,265,266). Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\n-L-\n\n7\n\nAuf das weitere Revisionsvorbringen brachte daher nicht\neingegangen zu werden.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\nHorstkotte Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-19/5-str-242-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-19/5-str-242-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:01.288765+00:00"}}