{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-06-15_5_StR_739_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-06-15","aktenzeichen":"5 StR 739/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"3_StR_ 739/79\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Uwe W EEE\naus DÜEEEED-OGEED,\ngeboren am M.Ep 1942 in AB,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\n773 uf\n\n-2- +,\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am /+.Dezember 1979 gemäß\n§ 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Verden\nvom 15.Juni 1979 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als\noffensichtlich unbegründet verworfen.\n\n3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revision, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen,.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat zu seinem Antrag auf\nTeilaufhebung des Urteils ausgeführt:\" Der Strafausspruch\nkann ... keinen Bestand haben.\n\nDas Landgericht hat geglaubt, die Höhe der verhängten Strafe auch damit begründen zu sollen, daß der\nAngeklagte über das 'Bestreiten der Tat ... hinausgehend\njede Einsicht in das evtl. Unrechtmäßige seiner Tat vermissen ließ! (UA S.26/27). Das ist nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht zulässig. Besondere Umstände, nach denen aus solchem Prozeßverhalten des Ange-\n\nIS\n\nklagten sichere Schlüsse auf das Maß seiner Schuld\n\noder den Grad seiner Gefährlichkeit gezogen werden\nkönnen (vgl. BGHSt 1,105; BGH in NJW 1953,192; BCH,\nBeschl. v. 27.9.1978 - 2 StR 506/78 - bei Spiegel in\nDAR 1979,183), sind jedenfalls nicht festgestellt; daß\nder Angeklagte 'jede Verurteilung seiner Person' als\n'Fehlurteil' betrachtet, ist nicht mehr als ein entschiedenes Bestreiten des Tatvorwurfs, über das auch\nseine sonstige Einlassung (UA S.13) nicht hinausgeht.\nVon einem leugnenden Angeklagten kann aber Einsicht\n\nund Reue nicht erwartet werden; er kann solche Gemütsregungen nicht an den Tag legen, will er seine Verteidigungsposition nicht gefährden (BGH, Beschl.\n\nv. 13.7.1977 - 3 StR 226/77 - bei Spiegel in DAR 1978,\n150). Das kann er selbst auch nicht für den Fall einer\n'evtl.' Verurteilung; daß er Taten der ihm vorgeworfenen\nArt etwa grundsätzlich bagatellisiert oder gar für nicht\nrechtswidrig gehalten habe, läßt sich den Urteilsgründen\nnicht entnehmen.\n\nIS\n\nOb auch ohne diese Erwägung auf eine gleich\nhohe Strafe erkannt worden wäre, läßt sich vom Revisionsgericht zuverlässig nicht beurteilen. Das ist\nSache des Tatrichters\".\n\nDem schließt sicht der Senat an.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-15/5-str-739-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-15/5-str-739-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:01.177500+00:00"}}