{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-06-12_5_StR_178_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-06-12","aktenzeichen":"5 StR 178/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 178/79 24\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. die Hausfrau Eva PD zeborene Lin\naus SED.\ngeboren am EB 1935 in nl (Schlesien),\n\n2. den Verkäufer Kurt PB zu: sem;\ngeboren an EB 1935 in ze (Ponnern),\n\nwegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht\n\n009\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12.Juni 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nDr.Ulsamer\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt 9 aus bee und\nRechtsanwalt 9 au: nei»\n\nals Verteidiger der Angeklagten Eva PB,\n\nRechtsanwalt BD aus zn\nals Verteidiger des Angeklagten Kurt Pe;\n\nJustizangestellte «in\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nOldenburg vom 26.September 1978 werden\nverworfen.\n\nDie Angeklagten tragen die Kosten ihrer\nRechtsmittel; die Kosten der Revision der\nStaatsanwaltschaft und die dadurch entstandenen\nnotwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der\nLandeskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen\nErfolg. Daß der Tatrichter die Vorschrift des § 223 b StGB\nnicht angewendet hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n1. Die Begehungsform des Quälens hält der Tatrichter\nnicht für erwiesen, weil sich nach den Urteilsgründen keine\nAnhaltspunkte dafür ergeben hätten, daß die Kinder infolge\nder Unterernährung \"besondere Schmerzen oder Leiden hätten\nausstehen müssen\" (UA S.12-13). Quälen (§ 223 d StGB) ist\ndie Verursachung länger dauernder oder sich wiederholender\nerheblicher Schmerzen oder Leiden. In dem angefochtenen\nUrteil ist zwar von einem andauernden Hungergefühl der Kinder\ndie Rede (UA 5.13). Der Tatrichter hat aber ersichtlich nicht\nfeststellen können, daß es sich dabei um Schmerzen oder Leiden\nvon dem Schweregrad gehandelt hat, den das Tatbestandsmerkmal\ndes Quälens voraussetzt. Die Urteilsgründe ergeben nicht, daß\nder Tatrichter in diesem Zusammenhang eine unrichtige Rechtsauslegung zugrunde gelegt oder allgemeine Erfahrungssätze\nverkannt hat. Ersichtlich standen dem Tatrichter zuverlässige\nBeweismittel und Beweisanzeichen für Schmerzen oder Leiden\nder Kinder nicht zur Verfügung. Nach dem festgestellten Sachverhalt kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich der unterernährte Zustand der Kinder während eines längeren Zeitraums\nlangsam herausgebildet hat.\n\n2. Der Tatrichter hat sich auch mit der Frage auseinander\ngesetzt, ob die Angeklagten ihre Pflicht, für die Pflegekinder\nzu sorgen, böswillig vernachlässigt und dadurch die Gesundheit\nder Kinder geschädigt haben (§ 223 b Abs.1 StGB, 3.Alternative\nSeine Annahme, daß es an dem Tatbestandsmerkmal der Böswilligkeit gefehlt habe, ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden. Zwar kann Eigensucht ein verwerflicher Beweggrund sein, der ein Verhalten als böswillig erscheinen läßt\n(BGHSt 3,20,22). Hätten die Angeklagten unter bewußter Zurückstellung der Pflegekinder vorhandene finanzielle Mittel ein-\n\n-u-\n\nu 7\n\nschließlich des Pflegegeldes zur Bezahlung eigener Schulden\nbenutzt und ihre Zeit auf Kosten der Pflegekinder ausschließlich dem Geschäftsbetrieb (Kiosk) gewidmet, so könnte,\nwie der Revision einzuräumen ist, eine böswillige Pflichtvernachlässigung in Betracht gezogen werden. Indessen ergeben\ndie Feststellungen nicht, daß die Angeklagten derartige Entscheidungen zum Nachteil der Kinder getroffen haben. Den\nFeststellungen, auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse\nder Angeklagten, ist insbesondere nicht zu entnehmen, daß\n\nsie den Pflegevertrag vom 5.April 1974 nur deswegen geschlossen und nicht gekündigt haben, weil es ihnen im eigenen\nwirtschaftlichen Interesse auf das Pflegegeld ankam.\n\nII. Auf die Revisionen der Angeklagten hat der Senat\n\nauch die Schuldsprüche wegen Verletzung der Fürsorgepflicht\n(§ 170 d StGB) und die Strafaussprüche nachgeprüft. Ein\nRechtsfehler, der sich auf die erkannten Strafen ausgewirkt\nhaben könnte, ist dabei nicht zutage getreten.\n\nHerrmann :- Fleischmann Fuhrmann\nHorstkotte Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-12/5-str-178-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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