{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-06-12_5_StR_102_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-06-12","aktenzeichen":"5 StR 102/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR_102/79\n\n73 00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Manfred W gun\n\naus POEREEED,\ndort geboren an BB 13.0,\n\nzur Zeit einstweilen untergebracht,\n\nwegen räuberischen Diebstahls\n\n- 2 - 73\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12.Juni 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nDr.Ulsaner\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt 2 aus Bin\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte m\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Braunschweig vom 24.November 1978\nmit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Unterbringung des Angeklagten in einem\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision\nzu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3 - 73\n\nGründe\n\nDie allgemeine Sachrüge des Angeklagten hat teilweise Erfolg.\n\nSoweit sich das angefochtene Urteil mit der Anwendung\nder §§ 63, 21 StGB befaßt, lassen seine unklaren Ausführungen besorgen, daß der Tatrichter keine sichere Sachkenntnis in bezug auf den Zustand des Angeklagten zu den\nTatzeiten erworben hat. In den Urteilsgründen heißt es,\nder Angeklagte leidet an \"unüberwindlichen Ängsten, an\nDepressionen, Entschlußunfähigkeit und schweren Kontaktstörungen\" (UA S.12). Er zeigt \"eine große Psycholabilität\nund unmotivierte Aggressionen infolge mangelnder Agressionshemmung\". Grundlage der \"psychischen Schwierigkeiten ist\neine neurotische Fehlentwicklung, auch als Charakterneurose\nzu bezeichnen\", Verstärkt wird diese Unklarheit durch die\nFeststellung, \"als Folge und Ursache für die Verschlimmerung\ndieses psychischen Zustandes hat sich eine nun lange Zeit\nbestehende Alkohol- und Tablettensucht eingestellt, die mit\nan Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits zu\nhirnorganischen Störungen geführt hat\"(UA S.12/13). An\nanderer Stelle heißt es, der psychische Zustand des Angeklagten aufgrund \"neurotischer Fehlentwicklung und hirnorganischer Schädigung hat Krankheitswert, wenn auch eine\nPsychose im eigentlichen Sinne nicht vorliegt\" (UA s.13).\nDamit ist dem Urteil auch in seinem Zusammenhange nicht\nzu entnehmen, welchen der in §§ 21, 20 StGB genannten Voraussetzungen es den Zustand des Angeklagten zu den Tatzeiten\nzuordnen will.\n\n-y- 73\n\nIm übrigen ist die Revision des Angeklagten\noffensichtlich unbegründet.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision\nzu verwerfen,.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\nHorstkotte Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-12/5-str-102-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-12/5-str-102-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:01.009816+00:00"}}