{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-05-31_5_StR_590_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-05-31","aktenzeichen":"5 StR 590/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_590/79 ASS\n\n(alt: 5 StR 335/78)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Diplomkaufmeann Horst Th EEEEEES\n\naus DER,\ngeboren am WR. .GEEEEEMB 1936 in Heim,\n\nwegen Betruges\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 30.0ktober 1979 nach\n§ 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten TruEB\nwird das Urteil des Landgerichts Berlin\nvom 31.Mai 1979 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu\nentscheiden hat.\n\nGründe\n\nAuf die Verfahrensrügen braucht der Senat nicht einzugehen, weil das Urteil, das nur noch die Straffrage betrifft,\naus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand hat.\n\nDer Tatrichter hat straferschwerend berücksichtigt, daß\nder Angeklagte, nachdem er am 19.Juli 1974 das Fehlen einer\nAnzahlung erkannt hatte, \"immer wieder und unablässig\" beim\nFinanzamt auf die Auszahlung der Investitionszulage und die\nAnerkennung der Verlustbescheinigung gedrängt habe (UA Ss.5).\n\nDieser Strafzumessungsgrund findet in den rechtskräftigen\nFeststellungen (Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. August\n1977) keine Grundlage. Der Angeklagte TOEEEB hat zwar über\ndie Frage der Anzahlung \"des öfteren\" mit dem Finanzamt verhandelt (UA-alt- S.81) und dabei auch den Zeugen Dr. Keiisiiin\nnach dessen Angaben \"bedrängt\" (UA-alt- 5.136). Dies geschah\nJedoch vor dem 19.Juli 1974 (vgl. UA-alt- S.81), also zu\neinem Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte TEE noch an das\nVorliegen einer Anzahlung glaubte. Für die Zeit nach dem\n19.Juli 1974 ergeben die Feststellungen nur, daß der Angeklagte an Besprechungen mit dem Rechtsanwalt Schi\n\nA535]\n- 3 -\n\n(UA-alt- S.100), nicht aber an dessen Verhandlungen mit dem\nFinanzamt teilgenommen hat. Der vorsätzliche Tatbeitrag des\nAngeklagten TB zum versuchten Investitionszulagebetrug\nbestand allein \"in der Übereinkunft, daß das Täuschungswerk\ndes Angeklagten PB gemeinsam mit diesem und dem Angeklagten REMMB fortgesetzt werden sollte (UA-alt- S.86), in\nder Beauftragung des Rechtsanwalts Sch und der Einwirkung\nauf ihn (UA-alt- S.99 f) und schließlich darin, daß der\nAngeklagte TEE nicht den Sachverhalt beim Finanzamt\nklarstellte (UA-alt- 5.102)\" (Urteil des Senats vom\n\n24 Oktober 1978 - 5 StR 335/78 -, S.8).\n\nDer Tatrichter wird bei der erneuten Strafzumessung\nGelegenheit haben, die sich verschlechternde Stellung des\nAngeklagten ThB in der WRA (UA-alt- S.97,102,135) und\nden Umstand zu berücksichtigen, daß der Angeklagte Trab\nsich ersichtlich nicht bereichert hat, sondern \"finanzielle\nOpfer\" ausgleichen wollte, die er für die WRA gebracht\nhatte (UA-alt- S.75-88).\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-31/5-str-590-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-31/5-str-590-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:00.777892+00:00"}}