{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-05-29_5_StR_237_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-05-29","aktenzeichen":"5 StR 237/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"StR_2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\naus Hi,\ngeboren am (GEEEEEEEEE 1935 in Dem Kreis LE (Polen),\n\nwegen schweren Raubes\n\n009\n\n- 2 -\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29.Mai 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in ser Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\n\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin ED zu: >\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte REED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Stade\n\nvom 12.Dezember 1978 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit der Angeklagte SB-\n\nKG freigesprochen worden ist.\n\nDie Sache wird in diesem Umfang an das\nLandgericht Verden zurückverwiesen, das\nauch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nv\n\n- 3 - n/)\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten sm» -\nKO von dem Vorwurf der Tatbeteiligung an einem\nbewaffneten Raubüberfall auf die Zweigstelle TB der\nKreissparkasse HP mangels Beweises freigesprochen.\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nNach der Überzeugung der Strafkammer mietete der Angeklagte SD -- ie am Tage vor der Tat einen\nVW-Golf mit dem amtlichen Kennzeichen &&-WB 1297. Er ließ\ndas Fahrzeug etwa eine Stunde vor dem Überfall in Re»\n«En auftanken, Der Wagen war zur Tatzeit in TB\nin der Nähe der Sparkassenzweigstelle abgestellt. Nach dem\nÜberfall fuhr einer der beiden aus der Sparkasse fliehenden\nTäter mit ihm \"in rasamter Fahrweise\" davon. Das Fahrzeug\nwar \"nur mit einer Person besetzt\" (UA S.5). Es fuhr zunächst von TEE nach DEE, auf der Landesstraße\nwieder zurück nach oO |) und dann auf der Bundesstraße\nin Richtung He. Etwa 300 m vor dem Ortsschild Degen\nwurde es von der Polizei angehalten. Der Angeklagte saB>-\nKEEEEEm s2: allein im Wagen und hatte eine Pistole nebs\nMunition bei sich. Er war die letzten 3 bis 4 km in einer\n\"verhältnismäßig langsam vorankommenden Kolonne\" und \"nicht\nauffällig\" gefahren (UA S.6). Der Wagen hat die mindestens\n19,7 km lange Fahrstrecke in ca. 12 Minuten zurückgelegt\n(UA S.18). Daraus errechnet sich eine sehr hohe Durchschnitt\ngeschwindigkeit. Die Strafkammer hält es für möglich, daß\nder Angeklagte Sn --iB nicht die ganze Strecke\ngefahren ist, sondern \"daß der Täter aus der Kreissparkasse\nzunächst mit dem Fahrzeug in Richtung. DB geflüchtet ist\nund dann den VW-Golf an einen anderen Mann, möglicherweise\n\nden Angeklagten SEED- \"ui übergeben hat\" (ua s.21\n\n-L- 26\n\nSie meint, unter di&sen Unständen nicht feststellen\n\nzu können, daß der Angeklagte si» -- di»\n\neiner der den Überfall unmittelbar ausführenden Täter\ngewesen sei (UA S.20), und glaubt, \"auch für eine anders\ngeartete Tatbeteiligung, etwa Beihilfe oder Strafvereitelung\nkeine genügenden eine Verurteilung rechtfertigenden Feststellungen treffen (zu) können. Dies gilt vor allem auch\n\n. für die subjektiven Tatmomente, etwa ob der Angeklagte\nSCGEEEED- GEB bei einer Beihilfehandlung überhaupt\nvon der beabsichtigten Art der Straftat gewußt hat oder ob\ner gar insgesamt gutgläubig war\" (UA s.22).\n\nDiese nicht näher begründeten Erwägungen lassen\nbesorgen, die Strafkammer habe übersehen, daß nach den\n' getroffenen Feststellungen zur Fahrstrecke des VW-Golf\nund zum Zeitablauf ein etwaiger Fahrerwechsel nur in\ngrößter Eile hätte stattfinden können. Das ist aber ein\nwichtiges Beweisanzeichen dafür, daß der Angeklagte\nSEES -:GEEEB> , wenn er nicht unmittelbar an dem\nÜberfall beteiligt war, den Wechsel sorgfältig geplant\nund vorbereitet hat. Da ein solches Verhalten auf einen\nMittäter - oder Gehilfenvorsatz hindeuten kann, hätte die\nStrafkammer über diesen Umstand nicht ohne jede Erörterung\nhinweggehen dürfen, sondern sich mit ihm auseinandersetzen\nmüssen.\n\n-5 -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte\n\n”","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-29/5-str-237-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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