{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-05-29_5_StR_220_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-05-29","aktenzeichen":"5 StR 220/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§ 174a Abs. 2 StGB\n\n§ 174 a Abs. 2 StGB setzt mindestens voraus, daß\nder Kranke oder Hilfsbedürftige in den Räumen der\nAnstalt übernachtet.","text_plain":"Yd\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\n§ 174a Abs. 2 StGB\n\n§ 174 a Abs. 2 StGB setzt mindestens voraus, daß\nder Kranke oder Hilfsbedürftige in den Räumen der\nAnstalt übernachtet.\n\nBGH, Urt. v. 29. Mai 1979 - 5 StR 220/79 -\nLG Hildesheim\n\n9\n\n5_StR 220/79\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Taxifahrer Karl-Heinz D ussmuuuizuuiiin\n\naus PD,\ndort geboren am ED 1937,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen\n\n27\n\n4\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29.Mai 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Gm aus zen\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte di»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hildesheim vom\n18.Dezember 1978\n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen\nII 1, 2 und 5 verurteilt worden ist\n\n(Fälle MED geborene nel, DD\nund Ma),\n\nb) in sämtlichen Strafaussprüchen\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der\nRevision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n3. 1\n\nGründe\n\nI. Die Verfahrensrüge ist nicht in zulässiger Weise\nerhoben worden, weil sie den Beschluß, mit dem der Tatrichter den Beweisamtrag abgelehnt hat, nicht wiedergibt.\n\nII. In den Fällen II 4 und II 5 der Urteilsgründe\nhält der Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs von\nSchutzbefohlenen der sachlich-rechtlichen Nachprüfung\nstand. Dagegen tragen die Feststellungen nicht die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Kranken in\nAnstalten (§ 174 a Abs.2 StGB) in den Fällen II 1, II 2\nund II 3 der Urteilsgründe.\n\n1. Ingrid Meg (verheiratete MB), Edith Dom\n\nund Andrea Me > arbeiteten in einer Einrichtung, die\nder beruflichen und gesellschaftlichen Eingliederung von\ngeistig Behinderten und Lernbehinderten diente (UA S.3).\n\nEs handelt sich, wie der Urteilszusammenhang (vgl. UA S.4)\nergibt, um eine beschützende Werkstatt. Der Angeklagte\nhatte die jungen Frauen und Mädchen als Arbeitsgruppenleiter für die Produktion anzulernen. Er war ihnen gegenüber weisungsbefugt; er hatte \"auf das leibliche, geistigseelische Wohl der Behinderten zu achten\" und dafür zu\nsorgen, daß die Behinderten nicht überbeansprucht und \"in\nihrer Persönlichkeit gestützt\" wurden (UA S.3). Der festgestellte Sachverhalt ergibt zwar, daß die jungen Frauen\nund Mädchen dem Angeklagten zur Beaufsichtigung und\nBetreuung anvertraut waren. Dagegen findet die Annahme des\nTatrichters, es habe sich um Insassen einer Anstalt für\nKranke oder Hilfsbedürftige gehandelt, in den Feststellungen\nkeine ausreichende Stütze.\n\nNach den Urteilsgründen liegt es nahe, daß Ingrid\nMei@@P una Edith DW (Fälle II 1 und II 2 der Urteilsgründe) außerhalb der Einrichtung, nämlich bei ihren Eltern,\nwohnten und die Einrichtung tagsüber zur Arbeit und Ausbildung\n\n-Lh-\n\n-L- Kr\n\naufsuchten. Wer sich in dieser Weise nur tagsüber in einer\nbeschützenden Werkstätte aufhält, ist nicht Insasse einer\nAnstalt im Sinne des § 174 a Abs.2 StGB. Vielmehr ist nur\nderjenige Insasse einer Anstalt für Kranke oder Hilfsbedürftige, der zu Zwecken der Behandlung, Pflege oder Hilfe\nvoll in den räumlichen Anstaltsbereich aufgenommen worden\nist. Mindestvoraussetzung dafür ist, daß er in seiner\nEigenschaft als Patient oder Hilfsbedürftiger in den zur\nAnstalt gehörenden Räumen übernachtet (ebenso Maurach-Schroeder, Strafrecht, Besonderer Teil, Teilband 1, 6.Aufl.,\n1977, 5.162). Da diese Voraussetzung hier möglicherweise\ngefehlt hat, braucht der Senat nicht auf die Frage einzugehen, auf welche Dauer ein solcher Anstaltsaufenthalt\nangelegt sein muß.\n\nDie Auslegung, die das Übernachten in der Anstalt verlangt, entspricht dem Wortsinn des Merkmals \"Insasse\"\n(§ 174 a Abs.2 StGB). Sie wird auch dem Schutzzweck der\nVorschrift’ gerecht. Während sexuelle Übergriffe einer\nAufsichts- oder Betreuungsperson gegenüber einem volljährigen Kranken oder Hilfsbedürftigen sonst nur unter den\nVoraussetzungen der §§ 177 bis 179 StGB strafbar sind,\ngewährt § 174 a Abs.2 StGB für Anstaltsinsassen einen\nweitergehenden Strafschutz. Dieser hat seinen Grund in den\nbesonderen Verhältnissen, die mit dem stationären Aufenthalt\nin einer Anstalt verbunden sind: Der Betroffene ist seinem\ngewohnten Lebenskreis entrissen (BGHSt 19,131,133); der\nKontakt mit den Menschen, mit denen er sonst umzugehen\npflegt, ist eingeschränkt oder unterbrochen; die Verhältnisse in der Anstalt führen regelmäßig zu einer Einschränkung\nseiner Bewegungsfreiheit. Diese Bedingungen sind in besonderem Maße geeignet, bei einem Kranken oder Hilfsbedürftigen\ndas Gefühl der Abhängigkeit von den Personen hervorzurufen,\ndenen er zur Aufsicht oder Betreuung anvertraut ist. Dieser\nSituation trägt § 174 a Abs.2 StGB Rechnung. Zweifellos gibt\nes auch bei Patienten und Hilfsbedürftigen, die nicht in\neiner Anstalt übernachten, tatsächliche oder empfundene\n\n-5.-\n\n-5- 77\n\nAbhängigkeiten von gleicher Stärke. Die Gesetzesauslegung\nhat indessen zu beachten, daß die Strafvorschrift des\n\n§ 174 a Abs.2 StGB mit dem Merkmal \"Insasse einer Anstalt\"\nbei Volljährigen nur an das Schutzbedürfnis anknüpft, das dur:\neine besonders intensive räumliche Eingliederung in die\nAnstalt begründet wird. Deshalb muß bei der Auslegung der\nStrafvorschrift auch außer Betracht bleiben, daß die\nRehabilitation psychisch Kranker und Behinderter in zunehmendem Maße durch halb- oder teilstationäre Dienste\ngekennzeichnet ist, bei denen aus therapeutischen Gründen\nauf die herkömmliche stationäre Eingliederung des Patienten\nin die Anstalt verzichtet wird.\n\nHiernach wird der Tatrichter in der neuen Verhandlung\nfeststellen müssen, ob die Werkstatt Bestandteil einer\nAnstalt gewesen ist, in der die Behinderten als Insassen\nübernachteten. War das nicht der Fall, so ist § 174 a Abs.2 S\nnicht anwendbar.\n\n2. Andrea Ma, ie in derselben Werkstatt wie\nIngrid Mei una Eaith DEEEB arbeitete, hat sich nach\nden Urteilsgründen (UA S.6) \"in dem Heim der Lebenshilfe\nBEE\" befunden. Dort hat sie ersichtlich übernachtet.\nJedoch ergeben die bisherigen Feststellungen nicht in ausreichender Weise, daß es sich bei dem Heim um eine Anstalt\nfür Kranke oder Hilfsbedürftige gehandelt hat. Sollte es\nsich so verhalten haben, so müßte weiterhin festgestellt\nwerden, daß die Insassen des Heimes auch in dieser Eigenschaft dem Angeklagten zur Beaufsichtigung und Betreuung\nanvertraut waren. Dazu ist den Urteilsgründen nichts zu entnehmen. Unter diesen Umständen waren die Schuldsprüche auch\ninsoweit aufzuheben, als der Angeklagte wegen der beiden\nTaten zum Nachteil von Andrea Mein verurteilt worden\nist (II 3 der Urteilsgründe); die Aufhebung ergreift auch die\ntateinheitliche Verurteilung wegen eines Vergehens nach\n§ 174 Abs.1 StGB.\n\n-6 -\n\n-6- 7\n\nIII. Wegen des inneren Zusammenhangs der Strafzumessungserwägungen hat der Senat sämtliche Strafaussprlüche\naufgehoben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-29/5-str-220-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174a","ref_norm":"174a","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-29/5-str-220-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:00.631281+00:00"}}