{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-05-29_5_StR_204_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-05-29","aktenzeichen":"5 StR 204/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"SER O9:\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dreher Alfred BED zus rBR,\ngeboren am ED 1355 in 7eiiEEEEEEEEEEEED.\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.8.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29.Mai 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht GB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr . (> aus BB\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom\n15. Januar 1979 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3- 69\n\nGründe\n\nDie Verfahrensrüge des Angeklagten ist unbegründet.\nDas Landgericht hat nicht gegen § 244 Abs.4 Satz 1 StPO\nverstoßen, als es den Hilfsbeweisamtrag, einen Sexualwissenschaftler zur Schuldfähigkeit des Angeklagten zu\nhören, wegen eigener Sachkunde abgelehnt hat; auch die\nAufklärungspflicht (§ 244 Abs.2 StPO) drängte den Tatrichter nicht zu einer solchen Beweiserhebung. Das Landgericht hat, seine Sachkunde auf Grund der vorangegangenen\nBeweisaufnahme und angesichts der Art der abgeurteilten Tat\nausweisend, in rechtlich einwandfreier Weise dargelegt, daß\ndie in dem Beweisamtrag allein behaupteten einschlägigen\nVorstrafen weder auf eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung\nnoch auf einen anderen abnormen Befund hinweisen. Da auch\ndie Begründung des Hilfsbeweisamtrags keinen weiteren Anhalt\nfür eine schwere seelische Abartigkeit enthält, ist die\nin den Urteilsgründen ausgewiesene Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags (UA S.18-19) aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden.\n\nDie sachlichrechtiiche Nachprüfung des Urteils hat\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil im\n\nStrafausspruch aufzuheben und die weitergehende Revision\nzu verwerfen.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-29/5-str-204-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-29/5-str-204-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:00.595378+00:00"}}