{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-05-29_5_StR_147_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-05-29","aktenzeichen":"5 StR 147/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Nr\n\n5_StR_147/79 R\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arbeiter Norbert H egimmEEEEEED\naus CE,\ngeboren am EB 1956 in LEE Landkreis CD\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Arbeiter Reinhold PB a\n\ngeboren am (EEE 1950 in En.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29.Mai 1979, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr ..Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof De)\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr EB zus zen\n\nals Verteidiger des Angeklagten HD,\n\nRechtsanwältin BE =: sen\n\nals Verteidigerin des Angeklagten Pg,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten HB und\nP@&BP gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg\n\nvom 17.0Oktober 1978 werden verworfen.\n\nDie Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer\nRechtsmittel zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n3- b&\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Hu»\nwegen Vergewaltigung und Anstiftung zur Vergewaltigung\nsowie den Angeklagten PB wegen Vergewaltigung und Beihilfe zur Vergewaltigung verurteilt. Beide Angeklagte beanstanden mit ihren Revisionen das Verfahren und rügen\ndie Verletzung sachlichen Rechts;. die Rechtsmittel haben\nkeinen Erfolg.\n\nI.\nDie Revision des Angeklagten .\n\n1. Die Rüge einer Verletzung des § 74 StPO ist nicht\nin zulässiger Form erhoben. Die Revision teilt den Beschluß der Strafkammer, mit dem diese den Ablehnungsamtrag\ngegen die Sachverständige zurückgewiesen hat, nur unvollständig mit. Der Senat kann deshalb aufgrund des Revisionsvortrages nicht prüfen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt,\nsofern die behaupteten Tatsachen erwiesen werden. Er entspricht deshalb nicht den Anforderungen des § 344 Abs.2\nSatz 2 StPO (BGH VRS 35,428; BGH NJW 1969,2293).\n\n2. Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich\nunbegründet.\n\n3. Auch die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten auf.\n\na) Hinsichtlich der Verurteilung wegen Vergewaltigung\nwendet sich die Revision lediglich gegen die Anwendung des\nRegelstrafrahmens des § 177 Abs.1 StGB. Was sie dazu im\neinzelnen vorbringt, entfernt sich von den Feststellungen\ndes angefochtenen Urteils oder versucht, das dem Tatrichter\n\n-L-\n\n. 68\n\nzustehende Ermessen bei der Zumessung der Strafe durch\nihr eigenes zu ersetzen. Das ist im Revisionsverfahren\nnicht zulässig.\n\nb) Die Feststellungen tragen auch die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Anstiftung des Angeklagten P@® zu\nder von diesem begangenen Vergewaltigung der Zeugin Hi.\nDanach hat der Angeklagte, nachdem er selbst die Zeugin\nvergewaltigt hatte, den bis dahin zur Tat noch nicht entschlossenen P@@® nit der Frage: \"Willst Du auch noch?\" dazu\nveranlaßt, mit ihr ebenfalls gegen ihren Willen geschlechtlich zu verkehren (UA S.8). Zu Unrecht bezweifelt die Revision, ob diese Frage überhaupt geeignet war, einen anderen\nzu einer solchen Tat anzustiften. Mittel der Anstiftung kanrı\njede Art der Willensbeeinflussung sein. Auch eine Frage kanr\ndiese Wirkung ausüben. Entscheidend ist jedoch stets, ob der\nAnstifter-mit seiner Handlungsweise auf den Willen des\nTäters im Sinne einer Bestimmung zur Tat einwirken will oder\nwenigstens diese Wirkung seiner Aufforderung für möglich\nhält und sie für diesen Fall billigt; ein bedingter Anstiftungsvorsatz reicht aus (BGHSt 2,279,281). Eine solche\nWillensrichtung hat das Landgericht hier nicht ausdrücklich\nfestgestellt. Der Generalbundesanwalt meint, bei der von\ndem Angeklagten gestellten Frage verstehe sich das nicht\nvon selbst. Das trifft an sich zu. Doch kann diese Frage\nnicht für sich allein betrachtet, sondern muß im Zusammenhang mit den übrigen Vorgängen gesehen werden, die ihr\nvorangegangen sind. Danach brauchte das Landgericht den\nAnstiftungsvorsatz des Angeklagten nicht ausdrücklich\nhervorzuheben. Daß der Angeklagte bei seiner fragenden\nAufforderung mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt\nhat, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgrfnde.\n\nSoweit die Revision darauf hinweist, daß Pd bereits\nvor der von HE zestellten Frage entschlossen war,\n\nbd\n\n-5_-\n\nmit dem Opfer geschlechtlich zu verkehren und deshalb\nnicht zur Tat bestimmt werden konnte, entfernt sie sich\nvon den tatrichterlichen Feststellungen.\n\nII.\nDie Revision des Angeklagten Pg@.\n\n1. Die Rüge der Verletzung des § 74 StPO ist aus\nden gleichen Gründen unzulässig, wie bei dem Angeklagten\nHOEEEEED. Die Revision des Angeklagten Pe teilt den Gerichtsbeschluß, mit dem das Landgericht den Ablehnungsamtrag gegen die Sachverständige zurlickgewiesen hat, nur im\nErgebnis und nicht einmal teilweise im Wortlaut mit.\n\n2. Auf die von dem Angeklagten erhobene allgemeine\nSachrüge hat der Senat das Urteil seinem ganzen Umfang\nnach geprüft. Es läßt keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil\nin den Schuldsprüchen dahin zu ändern, daß die Angeklagten\nder gemeinschaftlichen Vergewaltigung schuldig sind und\nin allen Strafaussprüchen aufzuheben.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-29/5-str-147-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-29/5-str-147-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:00.578485+00:00"}}