{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-05-22_5_StR_214_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-05-22","aktenzeichen":"5 StR 214/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 Stk 214/70 cs\n\nBUNDESGERICHTSHÖOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Hans-Jürgen R BD aus iD.\n\ngeboren am (REED 193: ir EEE.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\n20 7\n\ncs\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22.Mai 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr.B zus DiiD\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Osnabrück vom\n11.Dezember 1978 wird verworfen.\nDie Kosten der Revision einschließlich der\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten werden\n\nder Landeskasse auferlegt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-\n\nLS\n\nGründe\n\nDie ver der Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf die\nEntscheidung über die Strafaussetzung nach § 56 Abs.2 StGB\nbeschränkte Revision wird vom Generalbundesanwalt vertreten. Sie ist unbegründet.\n\nDie Jugendstrafkammer hat die besonderen Umstände, die\ndie Strafaussetzung hier rechtfertigen, sowohl in der\nPersönlichkeit des Angeklagten als auch in den Taten\ngefunden (UA S.14,15). Die günstige Täterprognose hat sie\nausreichend begründet und dabei auch die einschlägigen\nVorstrafen des Angeklagten beachtet. Bejaht der Tatrichter\ndas Vorliegen \"besonderer Umstände\" im Sinne des § 56\nAbs.2 StGB, so muß es dabei grundsätzlich sein Bewenden\nhaben. Es handelt sich um ein Werturteil, das im Zweifelsfall zu respektieren ist und als rechtsfehlerhaft nur beanstandet werden kann, wenn die Gründe, auf die es sich\nstützt, nicht im Rahmen dessen liegen, was nach den Feststellungen über Tat und Täter insgesamt sachlich noch\nvertretbar ist (vgl. BGH Urteil vom 13.Januar 1977\n- 1 StR 691/76 - in NJW 1977,639). Die hier von dem Tatrichter angeführten Gründe sind nicht unvertretbar.,\n\nCs\n-Lu=-\n\nDas Landgericht hat sich auch in rechtsfehlerfreier\nWeise mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Verteidigung\nder Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe\ngebiete (§ 56 Abs.3 StGB). Es hat auch hier ersichtlich\ndie Gesamtumstände der Taten berücksichtigt.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-22/5-str-214-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-22/5-str-214-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:00.471807+00:00"}}