{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-05-22_5_StR_145_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-05-22","aktenzeichen":"5 StR 145/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"63\nISCH 145/29\n\nBUNDESGERICHTSHYF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ofensetzer Horst-Dieter MM. aus SD.\ngeboren am is 1351 in\n\nzur Zeit in ne\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22.Mai 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt | in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (38 bei\nder Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr.»\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte (>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Lüneburg vom\n2.November 1978 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht Braunschweig\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten der\nRevision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n63\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revision beanstandet zu Recht, daß das Landgericht\nden Beweisamtrag, mit dem die Verteidigung die Vernehmung\nvon drei Zeugen zu dem Thema \"Frau VB war ... erheblich\nangetrunken\" beantragt hatte (Anl.3 zum Protokoll vom\n23.0ktober 1978, B1.128,132 d.A.), abgeiehnt hat (Bl.128 R,\n137 d.A.). Das Landgericht hat zur Begründung seines ablehnenden Beschlusses ausgeführt, die Erhebung des beantragten Beweises sei unzulässig, weil es sich bei der Beweisbehauptung um keine Tatsachenbehauptung, sondern um eine\nBewertung handele (Bd.137 d.A.). Diese Begründung ist rechtlich unzutreffend.\n\nDer Beweisamtrag mußte dem erkennbaren Beweisbegehren\nentsprechend ausgelegt werden. Mit dem Beweisamtrag wolite\nder Verteidiger den Angaben anderer Zeugen, Frau v2\nsei nur \"in leichtem Grade alkoholisiert\" gewesen (UA S.8),\ndie Behauptung entgegenstellen, daß ein stärkerer Alkohöleinfluß vorhanden gewesen sei. Ersichtlich meinte die\nVerteidigung dabei keinen Befund, der allein sachverständiger\nBeurteilung zugänglich ist, sondern das äußere Erscheinungsbild eines \"erheblich angetrunkenen\" Menschen, Dies ist ein\ntatsächlicher Umstand, der Gegenstand des Zeugenbeweises sein\nkann. Allerdings enthält die Aussage, jemand sei erheblich\nangetrunken, eine Schlußfolgerung aus einzelnen Beobachtungen\nund, da der wahrgenommene Sachverhalt mit leichteren und\nschwereren Trunkenheitsgraden verglichen wird, auch ein Werturteil. Indessen kann in einer Vielzahl von Fällen auf\nsolche Schlußfolgerungen und Werturteile nicht verzichtet\nwerden, wenn tatsächliche Beobachtungen in verständlicher\nWeise übermittelt werden sollen. Ein Zeuge sagt deshalb auch\ndann über Tatsachen aus, wenn er zur näheren Kennzeichnung\nseiner tatsächlichen Beobachtungen Schlußfolgerungen und\nWerturteile verwendet, die seiner Lebenserfahrung entnommen\nsind (RGSt 37,371; RG JW 1916,1027; JW 1928,2721).\n\n63\n\nu\n\nba der latrichter die Beweisbehauptung, dnö ı..: vo\nnach dem Ende der Feier auf der Treppe gestützt wurde\n(genauer: gestützt werden mußte, B1.132 d.A.), als wahl\nunterstellt hat (B1.137 d.A.), ist es zwar möglich, daß er\nzum selben Beweisergebnis gelangt wäre, wenn er die weitere\nBeweisbehauptung, daß Frau VW erheblich angetrunken war,\nebenfalls als wahr unterstellt hätte. Indessen hat der Tatrichter die Ablehnung des Beweisamtrages darauf nicht gestützt. Überdies ist der Tatrichter davon ausgegangen, daß\nrau vo» nur \"in leichtem Grade alkoholisiert\" gewesen\nist (1A S.8). Da der Trunkenheitsgrad der Zeugin in jeden\nFall für die Beweiswürdigung von Bedeutung sein konnte,\nvernag der Senat nicht auszuschließen, daß die Verurteilung\n\ndes Angeklagten auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisentrages beruht.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-22/5-str-145-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-22/5-str-145-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:00.444400+00:00"}}