{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-05-15_5_StR_101_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-05-15","aktenzeichen":"5 StR 101/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 101/79 | 5\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nCharles Cecil Wen aus Am,\ndort geboren am EB 1551,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n- Sachbezeichnung: WB u.a. -\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n00%\n\nber 5.Stratsenat des Bundesgerichtshofs hat in ler\nSitzung vom 15.Mai 1979 an der teilganommen haben:\n\nVersitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nHorstkotte\nDr.Ulsamer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin un EEE :.:\nRechtsanwältin 9 aus ren\n\nals Verteidigerinnen,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeanitin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Weg wird das Urteil\ndes Landgerichts Hamburg vom 20.Juli 1978, soweit\nes ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird in diesem Umfang an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision\nzu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 35 - Sr\n\nGründe\n\nie Staatsanwaltschaft warf den Angeklagten WB.\ncn und xD vor, mit ca. 114 kg Haschisch Handel\ngetrieben zu haben, wobei 2 und CE zur ser verkäufrrseite und | als Käufer aufgetreten sein sollen.\nDie angeklagten Mg, we und OB wurden beschuldigt, 3 5) zu der von ihm begangenen Tat vorsätzlich\nHilfe geleistet zu haben. Das Landgericht hat das Verfahren\ngegen OB nach § 153 Abs.2 StPO eingestellt, das\nVerfahren gegen WM und KW apzetrennt und Bo 34 )\nwegen ungenehmigten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln,\ndB und vn wegen Beihilfe zum versuchten ungenehmigten\nsrwerb von Betäubungsmitteln zu je drei Jahren und sechs\nMonaten Freiheitsstrafe verurteilt sowie das sichergestellte\nHaschisch, einen Personenkraftwagen und andere zur Tat\nbenutzte Gegenstände eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten We hat mit einer\nVerfahrensbeschwerde Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat auch nach Einstellung des Verfahrens\ngegen OB zunächst gegen die iibrigen Angeklagten\ngemeinsam verhandelt. Nach der Beweisaufnahme hat sie aber\ndas Verfahren gegen die niederländischen Angeklagten gg»\nund We von dem Verfahren gegen die pakistarischen Angeklagten AB, CD n: <EE apgetrennt und die\nSchlußvorträge der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger\nsowie die Schlußerklärungen der Angeklagten in getrennten\nVerhandlungen entgegengenommen, Die Angeklagten YgBB uni\nWW wurden für die Dauer der Verhandlung gegen die anderen\nAnzeklagten in die Untersuchungshaftanstalt zurückgeführt. Die\nStrafkammer hat dann vor der Urteilsverkündung die Verfahren\nwieder verbunden, jedoch sogleich das Verfahren gegen No)\n\nund KGB erneut abgetrennt und Ge, MB und vg\n\nwie angegeben verurteilt,\n\n-u- \\\n| 59\nDer Beschwerdeführer sieht in diesem Vorgehen einen\nVerstoß gegen § 230 StPO, der nach § 338 Nr.5 StPO die\nRevision begründet. Er macht geltend, die Strafkammer habe\nbei der Abtrennung des Verfahrens gegen Mg una vn\n\nersichtlich die spätere Wiederverbindung vorgesehen, mithin\nnur eine vorübergehende Abtrennung vorgenommen. Diese wäre\n\nnur zulässig gewesen, wenn in der weitergeführten Hauptverhandlung gegen die pakistanischen Angeklagten ausschließlich Vorgänge erörtert worden wären, die in keinem\ninneren Zusammenhang mit den gegen Mg und WED erhobenen\nVorwürfen standen (BGHSt 21,180,182; 24,257,259). So sei\n\nes aber nicht gewesen. Die Vorwürfe gegen alle (nach Einstellung des Verfahrens gegen OEM verbliebenen fünf)\nAngeklagten beträfen einen einheitlichen geschichtlichen\nVorgang. Deshalb hätten die Schlußvorträge für die pakistanischen Angeklagten und deren abschließende Erklärungen, die\nin Abwesenheit der niederländischen Angeklagten erfolgt\nseien, dasselbe einheitliche Geschehen gewürdigt, das auch\nden Urteilsvorwurf gegen den Beschwerdeführer begründe,\n\nDas Vorgehen der Strafkammer laufe im Ergebnis auf eine\nUmgehung des in § 230 StPO niedergelegten und durch\n\n§ 338 Nr.5 StPO besonders geschützten Anwesenheitsgebotes hinaus. Dieser Verfahrensmangel sei nicht dadurch geheilt worden,\ndaß auch in dem abgetrennten Verfahren gegen Mg und vg\nSchlußvorträge gehalten und die Angeklagten zum letzten Wort\nzugelassen worden seien. Die Schlußvorträge und -erklärungen\ndienten dazu, auf die Entscheidung des Gerichts Einfluß zu\nnehmen, auch soweit es um die Tatbeiträge der verschiedenen\nBeteiligten und das Maß ihrer Schuld gehe. Das Urteil gegen\nden Beschwerdeführer könne daher von den Erklärungen und\nSchlußvorträgen in dem anderen Verhandlungsteil beeinflußt\nworden sein,\n\nDiese Ausführungen der Revision treffen in vollem Umfang\nzu. Der Senat hat ihnen nichts hinzuzufügen außer dem Hinweis,\n\n-5-\n\n. 57\n\ndaß es sich für die Tstrichter auch in umfaugrrichen ur..\nlangwierigen Verfe'ren meist nicht empfiehlt, (ns verliiven\ngegen einzelne Angeklagte vorübergehend abzutrennen oiler,\n\nwie es die durch das ‚tVÄG 1979 eingefügte Vorschrift des\n\n8 231 c stPO vorsieht, ihnen zu gestatten, sich während\neinzelner Veile der Verhandlung zu entfernen. Hierdurch können\nleicht Revisionsgründe geschaffen werden. Erfahrungsgemäß\nnehmen die Tatrichter häufig zu Unrecht an, daß einzelne\nAngeklagte von bestimmten Verhandlungsteilen \"nicht\n\nbetroffen\" seien.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu\n\nverwerfTen.\n\nHerrmann Tleischuann Schuster\nHorstkotte Ulzsanmer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-15/5-str-101-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-15/5-str-101-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:00.182484+00:00"}}