{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-05-11_5_StR_524_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-05-11","aktenzeichen":"5 StR 524/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 524/79\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektrotechniker Christian H gg\n\naus Hognmp,\ngeboren am MR ‚Em 1953 in DEM,\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\n2 AST\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 23,.0ktober 1979 nach § 349 Abs.4 St\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bückeburg vom\n11.Mai 1979 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht Hannover\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nBrandstiftung in Tateinheit mit Brandstiftung und Versicherungsbetrug verurteilt. Mit der Revision beanstandet\nder Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg;\nauf das übrige Revisionsvorbringen braucht deshalb nicht\neingegangen zu werden.\n\nAnklage und Eröffnungsbeschluß gingen davon aus, der\nAngeklagte habe \"sowohl Vorbereitungen wie Nachbereitungen\"\nfür die Brandlegung getroffen (u.a. drei Brandherde, zum\nTeil aus sperrigem Material wie Matratzen und Stühlen,\ngeschichtet). Verurteilt wurde der Angeklagte auf Grund der\nErwägung, er könne sich bei der Brandlegung eines oder\nmehrerer - unbekannt gebliebener - Gehilfen bedient haben.\n\nDarauf konnte der Angeklagte nicht gefaßt sein. In der\nzugelassenen Anklage ist nirgends von Gehilfen die Rede. Aus\ndem protokollierten Gang der Hauptverhandlung und den\nUrteilsgründen 1ä8t sich nichts dafür entnehmen, daß der\nAngeklagte auf diese neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen aufmerksam gemacht wurde. Vielmehr war sein Ver-\n\n- 3-\n\nAZ\n- 3.\n\nteidigungsvorbringen durchweg auf den Nachweis ausgerichtet,\ner habe die Brandlegung gar nicht vorbereiten können, weil\ner sich noch fünf Minuten vor dem nachgewiesenen Brandausbruch bei Bekannten aufgehalten habe. Hierzu hat er\neinen Hilfsbeweisamtrag gestellt, den das Landgericht\n\nin den Urteilsgründen \"zur Entlastung des Angeklagten\" durch\nWahrunterstellung abgelehnt hat. Der Darstellung des\nBeschwerdeführers in der Revisionsbegründung, während\n\nder gesamten Hauptverhandlung sei nicht erörtert worden,\n\ndaß andere an der Brandlegung mitgewirkt haben könnten,\n\nist die Staatsanwaltschaft nicht entgegengetreten. In\n\nihrer Gegenerklärung erwähnt sie lediglich, im Sitzungsprotokoll sei ein \"Hinweis i.S. des § 265 StPO nicht\nvermerkt\". Infolgedessen muß - ohne daß es noch der\nEinholung dienstlicher Äußerungen bedurfte - davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte mit einer derartigen\nVeränderung des Schuldvorwurfs nicht gerechnet und seine\nVerteidigung bis zu den Schlußvorträgen nicht entsprechend\neingerichtet hat. In Fällen dieser Art gebieten der Anspruch\ndes Angeklagten auf rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG)\n\ndie Verpflichtung des Gerichts, ihn zur Sache zu vernehmen\n(§ 243 Abs.4 Satz 2 StPO), und die Aufklärungspflicht\n\n(§ 244 Abs.2 StPO), daß ihm Gelegenheit gegeben wird,\n\nauch die neuen Verdachtsgründe zu entkräften. Das kann\n\ner nur, wenn das Gericht durch einen eindeutigen Hinweis\noder auf andere Art erkennbar macht, auf welche neu hervor-\n\nAST\n-L-\n\ngetretenen tatsächlichen Umstände die Entscheidung gestützt\nwerden könnte. Der Angeklagte darf durch das Urteil nicht\nüberrascht werden.\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß die angefochtene\nEntscheidung auf dem Verfahrensmangel beruht, war sie\naufzuheben.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-11/5-str-524-79","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-11/5-str-524-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:00.050508+00:00"}}