{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-05-08_5_StR_78_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-05-08","aktenzeichen":"5 StR 78/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"StR_78\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nin der Strafsache\ngegen\n\nKhalil S ED aus EEE, .\ngeboren am BEE 1952 in ve (Jordanien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\n2-0\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8.Mai 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nDr.Ulsamer .\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin @§ 9 und Rechtsanwalt Dr BD.\nbeide aus Be\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Berlin vom\n16.Oktober 1978 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\n3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\nein anderes Schwurgericht des Landgerichts\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3- 535\n\nGründ e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von\nsieben Jahren verurteilt. Mit der Revision beanstandet\nder Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nl. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.\n\n2. Auch im Schuldspruch deckt die Revision keine\nRechtsfehler auf.\n\n3. Die allgemeine Sachrüge führt dagegen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Schwurgericht lehnt die\nAnnahme eines minder schweren Falles nach § 226 Abs.2 StGB\nab, weil es die Behauptung des Angeklagten, er sei von dem\nOpfer schwer beleidigt worden, aufgrund von Zeugenaussagen als \"höchst unwahrscheinlich\" ansieht und im übrigen\ndarauf hinweist, der Angeklagte wäre, sollte es doch zu\nder Beleidigung gekommen sein, \"nach seiner eigenen Einlassung dadurch nicht so zum Zorn gereizt worden, daß\ner auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde\" (UA S.13/14).\nEs stützt sich damit auf Angaben des Angeklagten, die\nbloße Schutzbehauptungen sein konnten. Hiermit hätte\nsich das Landgericht näher auseinandersetzen müssen.\n\n-u-\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-08/5-str-78-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-08/5-str-78-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:59.947087+00:00"}}