{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-05-08_5_StR_65_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-05-08","aktenzeichen":"5 StR 65/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_65/79\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\nl.\n2.\n3.\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nrn\n\n- 2 - Su\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8.Mai 1979, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nDr.Ulsamer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE»\n\n.als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin @&P aus B\nals Verteidigerin des Angeklagten Horst-Werner Kg,\n\nRechtsanwalt WB ..: 2\nals Verteidiger des Angeklagten Günter Kg,\n\nRechtsanwalt > aus BED |\nals Verteidiger des Angeklagten Wolfgang KB.\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Horst-Werner “ 7\nGünter KW und Wolfgang KEEP wird das Urteil des\nLandgerichts Hamburg vom 14.Juli 1978 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt\nworden sind.\n\nDie Sache wird an eine andere Jugendkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten der Revisionen zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\n1. Die Verurteilung der Beschwerdeführer ist auf die\nallgemeine Sachrüge aufzuheben.\n\nDer Tatrichter hat die drei Angeklagten wegen Vergewaltigung ihrer Schwester Marlies Kg verurteilt; dabei\nhat er angenommen, daß die Vergewaltigung bei den Angeklagten\nHorst-Werner und Wolfgang KB nit einem Vergehen nach\n§ 176 StGB und bei dem Angeklagten Günter KB nit einen\nVergehen nach § 175 StGB tateinheitlich zusammentrifft.\n\nDie Gründe des angefochtenen Urteils erörtern nur die allgemeine Frage, ob die Zeugin Marlies xD, die in der\nHauptverhandlung das Zeugnis verweigert hat, vor dem Haftrichter mit der Beschuldigung ihrer Brüder die Wahrheit\ngesagt hat. Sie setzen sich nicht mit der speziellen Frage\nauseinander, ob die Zeugin etwa einverständliche sexuelle\nBeziehungen, die Sie zu ihren Brüdern unterhalten hat, zu\nUnrecht als Fälle einer Vergewaltigung dargestellt hat.\nEine solche Auseinandersetzung war hier geboten: Marlies\nnahm es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme \"mit der Wahrheit nicht immer sehr genau\" (UA S.23); der Tatrichter, der\nüber die Persönlichkeit der Zeugin und ihr Sexualverhalten\nkeine volle Klarheit gewinnen konnte (UA S.23,41) und die\nallgemeine Glaubwürdigkeit von Marlies rg erheblich in\nZweifel gezogen hat (UA S.4l), wollte ersichtlich ebenso\nwie die Sachverständige, nicht ausschließen, daß Marlies\nKB \"sexuell bereits massiv verwahrlost\" war (UA S.36).\nAngesichts der Vorgeschichte der von Marlies K@EEB erhobenen\nBeschuldigungen durfte der Tatrichter nicht an der Frage\nvorbeigehen, ob die Zeugin, auch unter dem Eindruck der\nVertrauensbeziehung zu dem Zeugen MB (UVA S.23 ff),\nsexuelle Beziehungen zu ihren Brüdern, um sich selbst zu\nentlasten, wahrheitswidrig als Vergewaltigung ausgegeben hat.\n\nIm Hinblick auf den Angeklagten Günter KEEP sind\nüberdies die getroffenen Feststellungen nicht genau genug,\n\n„L-\n\n-u- SH\n\num die Anwendung des § 177 StGB zu begründen. Die Mitteilung,\ndaß dieser Angeklagte seine Schwester im Schlaf tiberrascht\nhat (UA S.9), besagt nichts Über eine Gewaltanwendung. Die\nUrteilsgründe ergeben auch nicht einwandfrei, daß der Angeklagte Günter KB seine Schwester durch eine Drohung\nmit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum Beischlafgenötigt hat. .\n\n2. Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat\nvorsorglich auf folgendes hin:\n\na) Die Verfolgung einer Straftat nach § 176 StGB, die\nvor dem l1.Januar 1975 begangen worden ist, verjährt in fünf\nJahren. Die Verkürzung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre\n(§ 67 Abs.2 StGB aF), die durch das Vierte Gesetz zur Reform\ndes Strafrechts vom 23.November 1973 (BGBl I S.1725) eintrat,\nist gemäß Art.309 Abs.3 EGStGB 1975 trotz der Neuregelung der\nVerjährungsfristen durch § 78 StGB nF weiterhin zu beachten.\n\nb) Wenn Marlies x in der neuen Hauptverhandlung\nwieder das Zeugnis verweigert, darf der Tatrichter wegen des\nin § 252 StPO enthaltenen Verwertungsverbotes die Diplom-Psychologin von OB nicht darüber vernehmen, was Marlies\nKB dei der Glaubwürdigkeitsuntersuchung über das Tatgeschehen berichtet hat (BGHSt 18,107,109).\n\nDagegen kann er den Vernehmungsrichter als Zeugen hören\nund ihm auch das von ihm aufgenommene Protokoll vorhalten.\nHierzu wird jedoch: auf die einschlägige Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs (BGHSt 11,338,341; 21,149,150) hingewiesen. Der Tatrichter darf in einem solchen Fall nicht auf\ndie dem Richter vorgehaltene Niederschrift \"zurückgreifen\"\n(UA S.13); verwertbar ist nur, was der Richter aus seiner\n\n-5-\n\nErinnerung bekundet hat. Wird, wie in dem angefochtenen\n\n_ Urteil, über Seiten hinweg der Protokollinhalt wiedergegeben (UA S.13-17) und die \"Zuverlässigkeit des ...\nprotokolls\" (UA S.21) betont, so liegt es nahe, daß die\ngenannten Verfahrensgrundsätze nicht beachtet worden sind.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Ulsamer\n\ny\n\nSE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-08/5-str-65-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 309","ref_norm":"309","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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