{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-05-08_5_StR_194_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-05-08","aktenzeichen":"5 StR 194/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"N\n\nv4\n\n\\\n\n5 StR 194/79\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Paul O0 >\n\naus Vu»: GEEEENEn,\ngeboren am (BEER 1935 in rem,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n0\n\n-2- 52\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8.Mai 1979 gemäß § 349 Absatz 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Oldenburg vom\n22.Dezember 1978 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit die Sicherungsverwahrung\nangeordnet worden ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht stützt die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf § 66 Abs.1 StGB. Die formellen Voraussetzungen dieser Vorschrift ergeben sich aus dem Urteil\nnicht. Danach muß der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon\nzweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens\neinem Jahr verurteilt worden sein. Vorverurteilungen\nzu einer Gesamtstrafe zählen nur mit, wenn in der\nGesamtstrafe mindestens eine Einzelstrafe von wenigstens\neinem Jahr enthalten ist. Nach den bisherigen Feststellungen kann allein das Urteil des Schöffengerichts\nin Oldenburg vom 22.Januar 1974 (11 Ls 117/73) als\neine solche Vorverurteilung herangezogen werden. Ob\nnoch eine zweite Einzelbestrafung in der erforderlichen\nHöhe vorliegt, ist dem Urteil nicht zu entnehmen, weil\ndie den Gesamtstrafen zugrunde liegenden Einzelstrafen\nnicht mitgeteilt werden.\n\n- 3 - 57\n\n'y\n\nDie Sicherungsverwahrung kann allerdings unter den\nVoraussetzungen des § 66 Abs.2 StGB auch ohne frühere\nVerurteilungen im Sinne des § 66 Abs.1 StGB angeordnet\nwerden. Das steht aber im pflichtgemäßen Ermessen des\nTatrichters. Da das Landgericht davon ausgegangen ist,\ndaß es die Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs.1 StGB\nanordnen mußte, hat es von diesem Ermessen keinen\nGebrauch gemacht.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-08/5-str-194-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-08/5-str-194-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:59.913160+00:00"}}