{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-05-08_5_StR_156_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-05-08","aktenzeichen":"5 StR 156/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 156/79 | or\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Günter H EEE aus rm\ngeboren am EEE 1925 ir 1. ,\n\nwegen Betruges\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n8.Mai 1979 nach § 349 Abs.2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Lübeck vom\n19.Dezember 1978 im Schuldspruch wegen\nBetruges im Fall d) der Urteilsgründe\n(UA S.10-12) sowie in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen:\naufgehoben,\n\n2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten der\nRevision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nIm Fall d) der Urteilsgründe (UA S.10-12) tragen die\nFeststellungen nicht die Verurteilung wegen Betruges. Der\n\n-2-\n\n-2- Sb\n\nTatrichter hat als wahr unterstellt, daß spätestens am\n30.August 1976 ein Gespräch zwischen dem Zeugen Mg \"aus\ndem Büro des Angeklagten\", dem Verwaltungsleiter der Werbeagentur \"gm und Vertretern der Firma DEEP\n\n& Ca sowie der Sparkasse SW stattgefunden hat und\ndaß dabei \"die Bezahlung der Werbekosten aus dem Verkaufserlös nach vorrangigen 182.000 DM\" als \"gesichert\" bezeichnet\nworden ist (UA S.10-11). Es mag sein, daß diese Besprechung,\naus der sich die vorrangige Verpflichtung des Angeklagten\nzur Zahlung von 182.000 DM an einen dritten Gläubiger ergab,\nden Gesprächspartnern des Angeklagten aus der Werbeagentur\n\"IC\" nicht zur Kenntnis gelangt ist. Jedenfalls liegt\nes nach dem als wahr unterstellten Sachverhalt nahe, daß der\nAngeklagte von einer entsprechenden Unterrichtung seiner\nGesprächspartner ausgegangen ist. Hiermit hätte sich der\nTatrichter bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte seine\nGesprächspartner vorsätzlich getäuscht hat, näher auseinandersetzen müssen. Allein der Umstand, daß der Angeklagte im Hinblick auf den angebotenen Skonto seine vorzeitige Zahlung\nangekündigt hat, läßt sich der Täuschungsvorsatz nicht entnehmen,\n\nIm übrigen gehen die Feststellungen keine eindeutige\nAuskunft darüber, ob die Vereinbarung, nach der die Firma\nDEEEEEEB & Co. aus dem Verkaufserlös vorab 182.000 DM erhalten sollte, bereits getroffen war, als der Angeklagte die\nWerbeagentur endgültig beauftragte. Nach den Urteilsgründen\nhat die Vereinbarung mit der Firma DB & Co. \"im\nDezember 1976\" stattgefunden (UA S.7); die Werbeagentur hat\nder Angeklagte am 30.August 1976 und \"einem vorbesprochenen\nGesamtplan entsprechend sodann an 21.September 1976\" beauftragt (UA S.10). Daß der Angeklagte auch unabhängig von\nder Vereinbarung mit der Firma DW & Co. außerstande\nwar, die Forderung der Werbeagentur zu befriedigen, ergeben\ndie Feststellungen nicht mit der notwendigen Deutlichkeit\n\nDiese Mängel nötigen dazu, nicht nur die Einzelstrafe\nim Fall d) der Urteilsgründe und die Gesanmtstrafe, sondern\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\na\n\nauch die übrigen Einzelstrafen aufzuheben. Die Strafen\nhätten ohnehin wegen der übersteigerten Wendungen in den\nStrafzumessungserwägungen auf S.15 UA keinen Bestand haben\n\nkönnen,\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Ulsamer\n\nSn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-08/5-str-156-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-08/5-str-156-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:59.900463+00:00"}}